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Dieses Vorgehen würde indessen nicht nur den Erwerber mit den gesamten Rückständen belasten. Es hätte zudem den Nachteil, dass der Voreigentümer auf diesem Weg aus seiner Schuld entlassen wird. Denn mit der Anpassung der Vorschüsse schuldet er aus dem Zahlungsplan keine weiteren Zahlungen. Dies kann für die Gemeinschaft nachteilig sein, wenn der Voreigentümer nicht zahlungsunfähig, sondern nur zahlungsunwillig war, die Liquidität des Erwerbers aber zweifelhaft ist. Ähnliches gilt, wenn die Gemeinschaftsordnung eine Haftung des Erwerbers neben dem Veräußerer vorsieht und somit durch Anpassung der Vorschüsse ein Schuldner, eben der Voreigentümer, verloren ginge. Vorzugswürdig wäre es daher, die Vorschüsse an die tatsächlich auf die Einheit entfallenden Kosten anzupassen. In diesem Falle wäre das vom Gesetzgeber ins Auge gefasste Spezialproblem gleichfalls gelöst. Die angepassten Vorschüsse entsprächen den tatsächlichen Kosten, so dass der Erwerber keine Rückzahlung beanspruchen könnte, die nicht durch Vorschüsse gedeckt wären. Zudem bliebe der Veräußerer aus dem Zahlungsplan weiterhin zur Zahlung der Vorschüsse verpflichtet.

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