1. Aufstellung und Inhalt

 

Rz. 10

§ 28 Abs. 1 S. 2 WEG verpflichtet den Verwalter nach wie vor, einen Wirtschaftsplan für das Kalenderjahr aufzustellen.[11] Das steht nur scheinbar im Gegensatz zu § 28 Abs. 1 S. 1 WEG, wonach der Zahlungsplan auch für eine längere Zeit beschlossen werden kann. Denn mit der jährlichen Erstellung eines neuen Wirtschaftsplanes erfolgt eine Kontrolle, ob der für eine längere Zeit beschlossene Zahlungsplan noch ausreicht.[12] Inhaltlich bleibt der Wirtschaftsplan gegenüber dem bisherigen Recht unverändert. Soweit § 28 Abs. 1 S. 2 WEG formuliert, dass der Wirtschaftsplan "darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält", ist dies kaum verständlich. Es handelt sich (nach wie vor) um seinen wesentlichen Inhalt. Wie bisher beziffert der Wirtschaftsplan die Gesamtansätze der einzelnen Kostenarten und verteilt sie ebenso wie die vorgesehenen Vorschüsse auf die Rücklagen nach den jeweiligen Verteilungsschlüsseln auf die Wohnungseigentümer. Die Aufstellung des Wirtschaftsplans kann jeder einzelne Wohnungseigentümer verlangen. Dieses Verlangen ist allerdings nach der Umorientierung des WEMoG nicht mehr gegen den Verwalter, sondern gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten.[13] Hingegen führt das Fehlen des Wirtschaftsplanes nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses über den Zahlungsplan. Dies schließen die Gesetzesmaterialien aus, wonach ein Verstoß gegen Beschlussvorbereitungspflichten aus § 28 Abs. 1 S. 2 WEG nicht zur Anfechtung des Beschlusses über die Zahlungspflichten führen soll.[14]

[11] Hierzu s. BT-Drucks 19/18791, S. 74.
[12] BT-Drucks 19/18791, S. 74.
[13] S. o. § 5 Rdn 9 ff.
[14] BT-Drucks 19/18791, S. 75.

2. Bedeutung

 

Rz. 11

Erheblich verändert ist freilich die Bedeutung des Wirtschaftsplanes. Er ist nicht mehr Gegenstand der Beschlussfassung, sondern nur noch vorbereitendes Zahlungswerk. Im Ergebnis ist der Beschluss über den Zahlungsplan sogar dann vorläufig wirksam und nur anfechtbar, wenn ein Wirtschaftsplan völlig fehlt.[15]

[15] BT-Drucks 19/18791, S. 75.

3. Keine Genehmigung des Wirtschaftsplanes

 

Rz. 12

Wie die Gesetzesmaterialien wiederholt betonen, ist künftig die Begründung von Zahlungspflichten, mithin der Zahlungsplan, Gegenstand der Beschlussfassung. Wenn die Gesetzesmaterialien im ersten Satz zu § 28 Absatz 1 Satz 1 vom "Gegenstand des Beschlusses über den Wirtschaftsplan" reden, ist dies eine ihrer zahlreichen Unstimmigkeiten. Der Wirtschaftsplan muss nicht mehr beschlossen werden, da er nur noch ein vorbereitendes Zahlenwerk darstellt. Da er nach dem zutreffenden Bekunden der Gesetzesmaterialien gar nicht mehr Gegenstand der Beschlussfassung sein kann, stellt sich vielmehr die Frage, ob eine solche Genehmigung des Wirtschaftsplanes nicht mangels Beschlusskompetenz sogar nichtig ist. Jedenfalls dürfte sie, ähnlich wie der Beschluss über die Genehmigung der Niederschrift,[16] anfechtbar sein. Denn ein solcher Beschluss kann den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass Fehler des Wirtschaftsplanes nach der Bestandskraft des Beschlusses nicht mehr geltend gemacht werden können.

[16] BayObLG v. 10.7.1987 – BReg 2 Z 47/87, NJW-RR 1987, 1363 f.; Jennißen/Schultzky, § 24 Rn 134.

4. Anfechtbarkeit

 

Rz. 13

Aus der neuen Konzeption des Wirtschaftsplanes folgt umgekehrt, dass dieser selbst nicht mehr im Verfahren nach § 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG angegriffen werden kann. Denn der Wirtschaftsplan ist eben nicht mehr Gegenstand eines Beschlusses. Folglich kann er nicht mehr mit den prozessualen Rechtsbehelfen gegen Beschlüsse überprüft werden. Eine Beschlussklage wegen eventueller inhaltlicher Fehler könnte somit nur gegen den Zahlungsplan geltend gemacht werden.

5. Fehler bei der Erstellung des Wirtschaftsplanes

a) Zielsetzung des Gesetzgebers

 

Rz. 14

Nach den Gesetzesmaterialien ist es darüber hinaus erklärtes Ziel des Gesetzgebers, die Anfechtbarkeit auch der Beschlussfassung über Vor- und Nachschüsse bzw. Anpassungen der Vorschüsse einzuschränken. Danach soll ein Fehler in Wirtschaftsplan oder Jahresabrechnung nicht zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse über Vor- und Nachschüsse bzw. Anpassungen der Vorschüsse führen, "solange sich dieser Fehler nicht auf die Zahlungspflicht der Wohnungseigentümer auswirkt."[17] Fraglich ist indessen, ob dies ernsthaft von praktischer Bedeutung ist. Die Gesetzesmaterialien nennen bezeichnenderweise kein einziges Beispiel für einen solchen Fehler ohne Auswirkungen auf die Zahlungspflichten.

[17] BT-Drucks 19/18791, S. 74.

b) Fehlbezeichnungen

 

Rz. 15

Relevant kann die Einschränkung des Gesetzgebers allenfalls bei Fehlbezeichnungen oder Fehlbuchungen sein, also etwa dann, wenn kommunale Kosten falsch verbucht werden (z.B.: Müllabfuhr bei Straßenreinigung). Dies ist zwar fehlerhaft, wirkt sich aber auf die Zahlungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers nicht aus. Dass derartige Fälle einen nennenswerten Teil der Anfechtungsklagen nach bisherigem Recht ausmachten, dürfte aber nicht anzunehmen sein.

c) Ungenügende Übermittlung des Wirtschaftsplanes

 

Rz. 16

Ohne Auswirkungen auf die Zahlungspflicht bleiben ferner solche Fehler im Zusammenhang mit der Information der Wohnungseigentümer, insbesondere eine unvollständige oder verspätete Übermittlung des Entwurfs von Zahlungsplan und Wirtscha...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?