Rz. 15

Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist wirtschaftlich betrachtet die Geltendmachung von Unterhaltsrückständen. Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung des Anspruchs ist daher, dass nach § 1613 BGB der Anspruchsgegner betreffend den Unterhalt in Verzug gesetzt, von ihm Auskunft über sein Einkommen zwecks Unterhaltsberechnung gefordert oder ein Unterhaltsantrag rechtshängig wurde.[22]

Das OLG Brandenburg[23] fasst dies wie folgt zusammen:

Zitat

"Zwar ist die rückwirkende Geltendmachung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs in entsprechender Anwendung des § 1613 Abs. 1 BGB den in dieser Vorschrift aufgerichteten Schranken unterworfen. Ein solcher Anspruch kann aber auch schon von dem Zeitpunkt an verlangt werden, zu dem der Anspruchsteller als gesetzlicher Vertreter des Kindes gegen den anderen Klage auf Kindesunterhalt erhoben hat."

 

Rz. 16

Die Nachforderung für die Vergangenheit setzt also voraus, dass auch der Unterhaltsanspruch rückwirkend geltend gemacht werden konnte.[24] Der Anwendung des § 1613 BGB in diesem Zusammenhang ist zuzustimmen, da dies der Schuldnerschutz gebietet. Der Ausgleichspflichtige ist vor Forderungen größeren Umfangs zu schützen, auf welche er sich nicht einrichten konnte. Auch der Gedanke der Verwirkung ist zu berücksichtigen, d.h. der ausgleichsberechtigte Elternteil ist grundsätzlich gehalten, seine Ausgleichsforderung – auch nach einer etwaigen Titulierung – zeitnah geltend zu machen, das heißt auch zu vollstrecken. Nach mehr als einem Jahr ist von einer Verwirkung auszugehen.

 

Rz. 17

Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht daher nicht, wenn der Vater nach Umzug des Sohnes sowohl den Betreuungs- als auch den Barunterhalt erbringt, ohne wegen dem Unterhaltsanspruch gegen die Mutter außergerichtliche Schritte im Sinne von § 1613 BGB geltend zu machen oder im Wege eines Unterhaltsleistungsantrags vorzugehen.[25]

[22] OLG Koblenz FamRB 2019, 95; vgl. dazu auch Volker, FuR 2013, 551.
[24] Vgl. BGH FamRZ 1988, 834; FamRZ 1984, 775.
[25] AG Eschwege FamRZ 1996, 964.

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