Leitsatz
Die im Ausland lebende Mutter, die das gemeinsame Kind seit der Geburt betreut und erzogen hatte, machte aus diesem Grunde gegenüber dem Antragsgegner einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend und beantragte für das von ihr beabsichtigte Verfahren Verfahrenskostenhilfe.
Erstinstanzlich wurde ihr Verfahrenskostenhilfe wegen nach Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts fehlenden Erfolgsaussicht ihres Begehrens nicht bewilligt.
Die hiergegen von ihr eingelegte Beschwerde hatte Erfolg und führte zur ratenfreien Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Anders als das AG bejahte das OLG eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage.
Zwar bestehe ein Ausgleichsanspruch nur, soweit die Antragstellerin für den Barunterhaltsanspruch des Sohnes selbst aufgekommen sei. Nur wenn sie aus eigenen Mitteln den Bedarf, zu dessen Deckung der Barunterhalt bestimmt sei, gedeckt habe - sei es auch durch Naturalleistungen -, könne sie unter weiteren Voraussetzungen den Antragsgegner auf Ausgleich in Anspruch nehmen (BGH FamRZ 1994, 1102). Die reine Betreuungs- und Erziehungsleistung der Antragstellerin begründe einen solchen Ausgleichsanspruch nicht, da mit diesen Leistungen keine vom Antragsgegner geschuldete Unterhaltsleistung erbracht worden sei, sondern nur der von der Antragstellerin selbst geschuldete Unterhaltsbeitrag. Daher könnten nur zusätzlich zur Betreuung und Erziehung erbrachte Unterhaltsleistungen zu einem Ausgleichsanspruch führen.
Da der im vorliegenden Fall geltend gemachte Ausgleichsanspruch jedoch für die jeweiligen Monate den früheren Regelbedarf nach der Regelbedarf-Verordnung bzw. der Regelbetrag-Verordnung nicht übersteige, könne eine entsprechende Deckung des Barunterhalts durch Leistung der Antragstellerin aus dem Umstand gefolgert werden, dass das Kind in der Zeit, in der kein Barunterhalt gezahlt worden sei, dennoch tatsächlich versorgt wurde (OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1450).
Allerdings bestehe der geltend gemachte Ausgleichsanspruch nur, wenn in dem streitgegenständlichen Zeitraum jeweils ein Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Antragsgegner bestanden hätte, mithin dieser zur Zahlung von Unterhalt i.S.v. § 1603 BGB leistungsfähig gewesen sei. Im Rahmen des VKH-Antrages der Antragstellerin sei zunächst von einer ausreichenden Leistungsfähigkeit des Antragsgegners auszugehen.
Nach Auffassung des OLG war der Bedarf des Kindes mit einer für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ausreichenden Aussicht auf Erfolg dargelegt. Der Bedarf eines im Ausland lebenden unterhaltsberechtigten Kindes sei unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kaufkraft und der Lebenshaltungskosten zu ermitteln. Die Antragstellerin habe im Hinblick darauf, dass sie mit dem Kind in Litauen lebte, bereits einen Abschlag vorgenommen. Ob dieser Abschlag der Höhe nach ausreichend bemessen sei, müsse im Hauptsacheverfahren geklärt werden.
Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts könne der familienrechtliche Ausgleichsanspruch für die Zeit vor wirksamer Anerkennung der Vaterschaft wegen § 1603 Abs. 2 Nr. 2a BGB ohne die Beschränkung des § 1613 Abs. 1 BGB rückwirkend geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist habe frühestens zu dem Zeitpunkt der wirksamen Herbeiführung der rechtlichen Vaterschaftszuordnung zu laufen begonnen.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.07.2010, 1 WF 68/10