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Die Ausstattung ist eine Zuwendung, die Eltern an ihr Kind im Hinblick auf die in § 1624 BGB bezeichneten Zwecke tätigen. Daher erfährt sie gegenüber anderen Zuwendungen im Eltern-Kind-Verhältnis eine Sonderbehandlung. Eine Ausstattung erfolgt grundsätzlich ohne Gegenleistung. Von der Schenkung unterscheidet sich die Ausstattung durch ihren besonderen Zuwendungszweck, den Kindern eine Starthilfe zur Existenzgründung und -sicherung zu gewähren, und vom Unterhalt im Fehlen einer gesetzlichen Verpflichtung. Die Ausstattung ist Ausdruck gesetzlich anerkannter Familiensolidarität und bildet eine familienrechtliche causa sui generis.[15] Sie beruht im Gegensatz zu einer Schenkung auf einer Einigung der Parteien darüber, dass aufgrund eines objektiven Ausstattungsanlasses mit der "behaltensfesten" Zuwendung einer der genannten Ausstattungszwecke verfolgt wird. Ob eine Ausstattung vorliegt, ist stets durch Auslegung zu ermitteln.[16]

[15] MüKo-BGB/v. Sachsen Gessaphe, § 1624 Rn 1.
[16] Horn, in: Krug, Pflichtteilsprozess, § 7 Rn 104; OLG Karlsruhe ZEV 2011, 531, 532.

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