Rz. 56
Fall
Der Gläubiger mahnt 6.000,00 EUR entsprechend seinem außergerichtlichen Auftrag an. Der Schuldner zahlt nicht. Der Gläubiger leitet mit Verfahrensauftrag das Gerichtsverfahren ein.
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG | ||
(Wert: 6.000,00 EUR) | 460,20 EUR | |
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG | ||
(Wert: 6.000,00 EUR) | 460,20 EUR | |
abzgl. Anrechnung der 0,65 Geschäftsgebühr | ||
(Wert: 6.000,00 EUR) | – 230,10 EUR | |
Verbleiben | 230,10 EUR | |
Gebührenaufkommen | 690,30 EUR |
Oder:
Der Gläubiger fordert nur die halbe Geschäftsgebühr | 230,10 EUR |
und macht die Verfahrensgebühr in voller Höhe geltend | 460,20 EUR |
Gebührenaufkommen | 690,30 EUR |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen