Rz. 56

 

Fall

Der Gläubiger mahnt 6.000,00 EUR entsprechend seinem außergerichtlichen Auftrag an. Der Schuldner zahlt nicht. Der Gläubiger leitet mit Verfahrensauftrag das Gerichtsverfahren ein.

 
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG    
(Wert: 6.000,00 EUR)   460,20 EUR
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG    
(Wert: 6.000,00 EUR) 460,20 EUR  
abzgl. Anrechnung der 0,65 Geschäftsgebühr    
(Wert: 6.000,00 EUR) – 230,10 EUR  
Verbleiben   230,10 EUR
Gebührenaufkommen   690,30 EUR

Oder:

 
Der Gläubiger fordert nur die halbe Geschäftsgebühr 230,10 EUR
und macht die Verfahrensgebühr in voller Höhe geltend 460,20 EUR
Gebührenaufkommen 690,30 EUR

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