Rz. 19

Gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG muss eine Anrechnung der Geschäftsgebühr vorgenommen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

über den Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit ist ein gerichtliches Verfahren erfolgt oder wird erfolgen.
Der personengleiche Rechtsanwalt ist außergerichtlich und gerichtlich tätig.
Die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit richtet sich gegen denselben Gegner.
Der außergerichtliche und gerichtliche Gegenstand ist derselbe.
Es besteht ein zeitlicher Zusammenhang.

Im Einzelnen:

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