Rz. 19
Gem. Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG muss eine Anrechnung der Geschäftsgebühr vorgenommen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
▪ | über den Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit ist ein gerichtliches Verfahren erfolgt oder wird erfolgen. |
▪ | Der personengleiche Rechtsanwalt ist außergerichtlich und gerichtlich tätig. |
▪ | Die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit richtet sich gegen denselben Gegner. |
▪ | Der außergerichtliche und gerichtliche Gegenstand ist derselbe. |
▪ | Es besteht ein zeitlicher Zusammenhang. |
Im Einzelnen:
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen