Rz. 249

Ungeachtet der Tatsache, dass die Zulässigkeit als Voraussetzung der Klage grundsätzlich, wenn auch nicht durchgängig von Amts wegen zu prüfen ist, sollte der Beklagte sie selbstständig überprüfen und mögliche Unzulänglichkeiten ausdrücklich rügen.

 

Rz. 250

Bereits in Abschnitt B.II.1 (siehe Rdn 99 ff.) und B.III.1–6 (siehe Rdn 130 ff.) wurde darauf hingewiesen, dass einzelne Mängel der Zulässigkeit der Klage nur berücksichtigt werden, wenn sie auch seitens des Beklagten gerügt werden.

 

Rz. 251

Auch folgende Aspekte wird der Bevollmächtigte des Beklagten insbesondere zu beachten haben:

 

Rz. 252

Checkliste: Mögliche Zulässigkeitsrügen

Das angerufene Gericht betreffende Zulässigkeitsvoraussetzung:

Das Vorliegen der deutschen Gerichtsbarkeit

 

Hinweis

Gehört der Beklagte zu dem in den §§ 1820 GVG geschützten Personenkreis, so kann die Klage vor einem deutschen Gericht nur dann gegen ihn erhoben werden, wenn er sich der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen hat.

Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Zivilgerichten als bürgerlich rechtliche Streitigkeit des § 13 GVG oder kraft besonderer Zuweisung
Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts[136]
Einwand der Schiedsvereinbarung nach § 1032 ZPO
Notwendigkeit der vorherigen außergerichtlichen gütlichen Einigung nach § 15a EGZPO

Das Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung

 

Praxistipp

Ist für beide Bevollmächtigte ein anderer als der gesetzlich vorgesehene Gerichtsstand vorteilhaft, kann schon während der außergerichtlichen Auseinandersetzung eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen werden, soweit eine solche nach den §§ 38 ff. ZPO zulässig ist.

Zulässigkeitsvoraussetzung, die die Parteien betreffen:

Parteifähigkeit gem. § 50 ZPO von Kläger und Beklagten

Prozessfähigkeit gem. § 51 ZPO bei Kläger und Beklagten

 

Hinweis

Fehlt es dem Kläger oder dem Beklagten an der Prozessfähigkeit, ist zu prüfen, ob eine ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung vorliegt. Liegt diese im Ergebnis zwar vor, ohne dass dies in der Klageschrift ausgewiesen ist, liegen regelmäßig Zustellungsmängel vor. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob etwa im Hinblick auf eine Verjährungseinrede oder die Einrede einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist gegen den klagebegründeten Anspruch auch Einwendungen in der Begründetheit möglich sind.[137]

Die wirksame Vertretung des Klägers gem. § 78 ZPO

Prozessführungsbefugnis

 

Hinweis

Hier wird zu prüfen sein, ob derjenige, der ein fremdes Recht im eigenen Namen als Kläger geltend macht, hierzu aufgrund einer gesetzlichen oder gewillkürten Prozessstandschaft befugt ist. Erforderlich ist entweder die Einräumung der Prozessführungsbefugnis kraft gesetzlicher Anordnung, wie etwa die Prozessführungsbefugnis des Miterben nach § 2039 BGB. Anderenfalls ist erforderlich, dass der Kläger vom eigentlichen Rechtsinhaber gem. § 185 ZPO zur Führung des Prozesses ermächtigt wurde und dass er ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse an der Prozessführung hat.[138]

Die ordnungsgemäße Klageerhebung bzgl. des Streitgegenstandes:

Ordnungsgemäße Klageerhebung gem. §§ 129 ff., 253 ff. ZPO
Rechtsschutzbedürfnis

Feststellungsinteresse

 

Hinweis

Insbesondere bei einer ungewissen Schadensentwicklung in der Zukunft werden häufig Feststellungsklagen hinsichtlich des immateriellen und materiellen Zukunftsschadens erhoben. Diesen fehlt jedoch häufig das Rechtsschutzbedürfnis, weil diese bereits außergerichtlich in einer einem Feststellungsurteil entsprechenden Art und Weise anerkannt worden sind.

Rüge der anderweitigen Rechtshängigkeit gem. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO
Einwand der Rechtskraft einer Entscheidung über den Streitgegenstand
Einwand der fehlenden Prozesskostensicherheit.[139]
 

Rz. 253

Die Rügen gegen die Zulässigkeit der Klage sind grundsätzlich in die Klageerwiderung aufzunehmen. Soweit es sich um verzichtbare Rügen gegen die Zulässigkeit der Klage handelt, ist anderenfalls nicht auszuschließen, dass es zu einer rügelosen Einlassung i.S.v. § 295 ZPO kommt und damit der Beklagte seiner diesbezüglichen Rechtsposition verlustig geht.

[136] Vgl. insoweit Rdn 103 und Rdn 161 ff.
[137] Muster unter Rdn 313.
[139] S.o. unter Rdn 173 ff.

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