Rz. 103

Hält der Beklagte das angerufene Gericht für örtlich oder sachlich unzuständig, so sollte der Bevollmächtigte dies unmittelbar rügen, um einen unnötigen Termin zur Güteverhandlung oder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung zu vermeiden.[50] Die Verweisung muss dann nach § 281 ZPO der Kläger beantragen. Dies ist insbesondere bei Amtshaftungsklagen immer wieder festzustellen, die bei einem Streitwert von nicht mehr als 5.000 EUR entgegen der Zuständigkeitsbestimmung des § 71 Abs. 2 BGB beim Amtsgericht erhoben werden. Auch werden immer wieder Gerichtsstandsvereinbarungen übersehen. In der Sache muss der Rechtsanwalt des Beklagten dann noch nicht vortragen.

 

Rz. 104

 

Hinweis

Reagiert der Beklagte auf die Klageschrift mit einer Widerklage, so führt dies nach § 5 ZPO nur dann zur Unzuständigkeit des vom Kläger angerufenen Amtsgerichts, wenn der Streitwert der Widerklage für sich allein genommen die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründet. Dies wird in der Praxis immer wieder übersehen. Eine Zusammenrechnung von Klage und Widerklage findet mithin zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht statt.

[50] Musterrüge unter Rdn 295, 296.

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