Rz. 301
Muster 6.7: Anerkenntnis mit der Einschränkung der Zug-um-Zug-Verurteilung
Muster 6.7: Anerkenntnis mit der Einschränkung der Zug-um-Zug-Verurteilung
An das
□ | Amtsgericht |
□ | Landgericht |
in _________________________
In dem Rechtsstreit
Kläger ./. Beklagter
Az: _________________________
zeige ich an, dass der Beklagte vom Unterzeichner vertreten wird.
Der Beklagte erkennt den Anspruch
□ | unter Verwahrung gegen die Kostenlast |
□ | mit der Maßgabe an, dass die Verurteilung lediglich Zug um Zug gegen _________________________ erfolgt. |
Der Kläger mag seinen Klageantrag entsprechend anpassen und die Klage im Übrigen zurücknehmen, soweit sie auf eine uneingeschränkte Verurteilung gerichtet ist.
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
I.
Der geltend gemachte Klageanspruch ist in der anerkannten Form, nämlich Zug um Zug gegen _________________________ begründet.
Der Kläger hat mit seiner Klage erkennbar übersehen, dass dem Beklagten hinsichtlich der begehrten Leistung ein Zurückbehaltungsrecht nach § _________________________ zusteht,
□ | obwohl der Beklagte hierauf bereits außergerichtlich hingewiesen hat. |
Der Beklagte ist zur Leistung lediglich Zug um Zug gegen Erfüllung der bezeichneten Gegenleistung verpflichtet.
II.
Der Beklagte verwehrt sich gem. § 93 ZPO gegen die Kostenlast, da er keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und die Klageforderung in der berechtigten Form vorliegend sofort anerkannt wurde.
Anlass zur Klageerhebung hätte der Beklagte nur dann gegeben, wenn der Kläger vernünftigerweise davon hätte ausgehen müssen, dass er seinen der Klageforderung zugrunde liegenden Anspruch nur mit gerichtlicher Hilfe hätte durchsetzen können.
Eine solche Annahme konnte der Kläger berechtigterweise nicht treffen, weil
□ | der Kläger das außergerichtliche Angebot, die begehrte Leistung Zug um Zug gegen _________________________ zu erfüllen, nicht angenommen hat. Beweis: _________________________ Zur unbedingten Vorleistung war der Beklagte aber nicht verpflichtet, weil _________________________ |
□ | _________________________ |
Soweit der Klageanspruch anerkannt wurde, hat der Kläger danach die Kosten des Verfahrens gem. § 93 ZPO zu tragen.
III.
Soweit der Kläger entsprechend dem Anerkenntnis seine Klageanträge anpasst und die Klage im Übrigen zurücknimmt, wird schon jetzt beantragt, ihm insoweit die Kosten nach § 269 Abs. 3 ZPO aufzuerlegen.
IV.
Eine mündliche Verhandlung erscheint nach dem Anerkenntnis nicht mehr erforderlich, soweit der Kläger seine Klageanträge anpasst und die Klage im Übrigen zurücknimmt, sodass im schriftlichen Verfahren nach § 307 S. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann.
Rechtsanwalt
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