Rz. 301

Muster 6.7: Anerkenntnis mit der Einschränkung der Zug-um-Zug-Verurteilung

 

Muster 6.7: Anerkenntnis mit der Einschränkung der Zug-um-Zug-Verurteilung

An das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

zeige ich an, dass der Beklagte vom Unterzeichner vertreten wird.

Der Beklagte erkennt den Anspruch

unter Verwahrung gegen die Kostenlast
mit der Maßgabe an, dass die Verurteilung lediglich Zug um Zug gegen _________________________ erfolgt.

Der Kläger mag seinen Klageantrag entsprechend anpassen und die Klage im Übrigen zurücknehmen, soweit sie auf eine uneingeschränkte Verurteilung gerichtet ist.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

I.

Der geltend gemachte Klageanspruch ist in der anerkannten Form, nämlich Zug um Zug gegen _________________________ begründet.

Der Kläger hat mit seiner Klage erkennbar übersehen, dass dem Beklagten hinsichtlich der begehrten Leistung ein Zurückbehaltungsrecht nach § _________________________ zusteht,

obwohl der Beklagte hierauf bereits außergerichtlich hingewiesen hat.

Der Beklagte ist zur Leistung lediglich Zug um Zug gegen Erfüllung der bezeichneten Gegenleistung verpflichtet.

II.

Der Beklagte verwehrt sich gem. § 93 ZPO gegen die Kostenlast, da er keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat und die Klageforderung in der berechtigten Form vorliegend sofort anerkannt wurde.

Anlass zur Klageerhebung hätte der Beklagte nur dann gegeben, wenn der Kläger vernünftigerweise davon hätte ausgehen müssen, dass er seinen der Klageforderung zugrunde liegenden Anspruch nur mit gerichtlicher Hilfe hätte durchsetzen können.

Eine solche Annahme konnte der Kläger berechtigterweise nicht treffen, weil

der Kläger das außergerichtliche Angebot, die begehrte Leistung Zug um Zug gegen _________________________ zu erfüllen, nicht angenommen hat.

Beweis: _________________________

Zur unbedingten Vorleistung war der Beklagte aber nicht verpflichtet, weil _________________________

_________________________

Soweit der Klageanspruch anerkannt wurde, hat der Kläger danach die Kosten des Verfahrens gem. § 93 ZPO zu tragen.

III.

Soweit der Kläger entsprechend dem Anerkenntnis seine Klageanträge anpasst und die Klage im Übrigen zurücknimmt, wird schon jetzt beantragt, ihm insoweit die Kosten nach § 269 Abs. 3 ZPO aufzuerlegen.

IV.

Eine mündliche Verhandlung erscheint nach dem Anerkenntnis nicht mehr erforderlich, soweit der Kläger seine Klageanträge anpasst und die Klage im Übrigen zurücknimmt, sodass im schriftlichen Verfahren nach § 307 S. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann.

Rechtsanwalt

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