Rz. 302

Muster 6.8: Mitteilung der Einigungsbereitschaft in der Güteverhandlung

 

Muster 6.8: Mitteilung der Einigungsbereitschaft in der Güteverhandlung

An das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtsstreit

Kläger ./. Beklagter

Az: _________________________

zeige ich an, dass der Beklagte vom Unterzeichner vertreten wird. Namens und in Vollmacht des Beklagten wird mitgeteilt, dass dieser sich gegen die Klage verteidigen will.

Die Klageerwiderung erfolgt in einem gesonderten Schriftsatz im Rahmen der gesetzten Frist.

Der Beklagte hält eine gütliche Einigung der Parteien im vorliegenden Fall für möglich und erstrebenswert.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der familiären Verbindung der Parteien.
Eine gütliche Einigung erscheint schon aus rein wirtschaftlichen Gründen erstrebenswert, da der Beklagte die geschäftliche Beziehung mit dem Kläger fortsetzen möchte.
Eine vergleichsweise Regelung der Angelegenheit erscheint unter Kostengesichtspunkten für beide Seiten zwingend. Die durch eine Beweisaufnahme veranlassten Kosten stehen in keinem Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes.
Beide Parteien dürften ein Interesse an einer schnellen Regelung der Angelegenheit haben, da das vorliegende Verfahren die weitere Nutzung des Streitgegenstandes einschränkt. Eine solche schnelle Regelung wird aber nur im Wege einer gütlichen Einigung zu erzielen sein.
_________________________

Es erscheint sachgerecht, dass der Versuch einer gütlichen Einigung zeitnah erfolgen sollte, sodass gebeten wird,

kurzfristig Termin zur Durchführung einer Güteverhandlung gem. § 278 Abs. 2 ZPO zu bestimmen und das persönliche Erscheinen der Parteien gem. § 278 Abs. 3 ZPO anzuordnen.

Im Rahmen der Güteverhandlungen werden ungeachtet der jeweiligen Rechtsstandpunkte die Prozessrisiken für beide Parteien aufzuarbeiten und zu bewerten sowie dann ins Verhältnis zur Klageforderung zu stellen sein. Dabei wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass _________________________

Die Güteverhandlung sollte allerdings auch unter dem Gesichtspunkt der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Beklagten gesehen werden.

Soweit der Kläger im Prozess obsiegen sollte und dann auf dem vollständigen Ausgleich der Forderung besteht, ist nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte den Weg eines Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung wird wählen müssen, da sich seine Einkommens- und Vermögenssituation zuletzt dramatisch verschlechtert hat.
Soweit der Kläger im Prozess ganz oder teilweise obsiegen sollte, muss er bedenken, dass er in der Zwangsvollstreckung wohl keine Möglichkeiten hat, seine Befriedigung zu finden. Der Beklagte hat Prozesskostenhilfe, d.h. eine besondere Form der staatlichen Sozialhilfe beantragt. Dies zeigt, dass er über kein wesentliches pfändbares Vermögen verfügt.

Rechtsanwalt

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