Dr. iur. Kerstin Diercks-Harms, Dr. iur. Rüdiger Brodhun
Rz. 56
Hat der Kläger gegen den beklagten Mandanten eine Teilklage erhoben, kann sich letzterer mit der negativen Feststellungswiderklage Klarheit über die Rechtsverhältnisse verschaffen. Der Beklagte macht damit gemäß § 33 Abs. 1 ZPO den nicht vom Kläger eingeklagten Teil seiner Ansprüche zum Inhalt des Verfahrens: Die selbstständig erhobene Widerklage zielt darauf ab festzustellen, dass dem Kläger auch der bislang nur außergerichtlich verfolgte Anspruch nicht zusteht.
Rz. 57
Nach der Rechtsprechung ist die negative Feststellungswiderklage, vorausgesetzt, dass die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen, zulässig. Weil die Teilklage einen anderen Streitgegenstand betrifft, ist der Rechtsstreit nicht anderweitig rechtshängig, die besonderen Voraussetzungen der Widerklage sind damit erfüllt. Auch die Voraussetzungen der Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO sind gegeben. Streitgegenstand ist die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Ebenfalls ist das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung zu bejahen, wenn sich der Kläger außergerichtlich der Gesamtforderung "berühmt" hat und damit "dem Recht oder der Rechtslage" des Feststellungsklägers eine "gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht, und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen". Der Kläger, der vor der Klageerhebung den Beklagten aufgefordert hat, seine Forderungen in voller Höhe zu erfüllen, berühmt sich stets seiner Ansprüche und begründet das Interesse an alsbaldiger Feststellung. Erst recht können Prozesshandlungen des Gegners das Feststellungsinteresse begründen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung rufen das Interesse ebenso hervor wie eine Vorpfändung, ein Erwirken eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder eine förmliche Anfechtungsankündigung nach § 3 ff. AnfG.