Kurzbeschreibung
Für den Beklagten besteht die Möglichkeit, auf eine Teilklage des Klägers mit einer negativen Feststellungswiderklage zu reagieren. In diesem Fall hat das Gericht über den gesamten Anspruch zu entscheiden, der Beklagte kann so schneller Rechtssicherheit erlangen.
Vorbemerkung
Ein Kläger ist nicht verpflichtet, den von ihm behaupteten Anspruch vollumfänglich geltend zu machen. Er hat auch die Möglichkeit, nur einen Teil des Anspruchs einzuklagen. Diese Vorgehensweise ist beispielsweise denkbar, wenn der Kläger, um die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gering zu halten, zunächst mit einem kleinen Teil der Forderung klären will, ob das Gericht den Anspruch dem Grunde nach bejaht. Eine weitere Konstellation ist, dass der Kläger nur den fälligen Teil einer wiederkehrenden Leistung z. B. aus einem Dauerschuldverhältnis einklagt. Für den Beklagten ist damit absehbar, dass weitere Verfahren nachfolgen werden. Für den Beklagten besteht die Möglichkeit, auf eine solche Teilklage mit einer negativen Feststellungswiderklage zu reagieren (vgl. BGH, Urteil v. 17.5.1977, VI ZR 174/74). In diesem Fall hat das Gericht über den gesamten Anspruch zu entscheiden. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die negative Feststellungswiderklage besteht stets, wenn sich der Kläger des gesamten Anspruchs mindestens konkludent berühmt.
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Negative Feststellungsklage als Erwiderung auf Teilklage
An das
Arbeitsgericht ...
...
per beA
In dem Rechtsstreit
... ./. ...
- ___ Ca ___/2006 -
beantragen wir namens und in Vollmacht des Beklagten,
die Klage abzuweisen.
Gleichzeitig erheben wir namens und in Vollmacht des Beklagten und Widerklägers
Widerklage
und beantragen
festzustellen, dass dem Kläger auch über den im Wege der Klage geltend gemachten Anspruch hinaus kein Anspruch auf ... zusteht.
Begründung:
Es trifft zu, dass der Kläger seit dem ... bei der Beklagten als ... beschäftigt war und zuletzt eine monatliche Vergütung in Höhe von ... EUR brutto erhielt.
Der Kläger macht den Ersatz des behaupteten Schadens geltend. Der behauptete Schadensersatzanspruch besteht jedoch bereits dem Grunde nach nicht. Am ... kam es zu dem vom Kläger geschilderten Vorfall. Hieran trifft den Beklagten und Widerkläger jedoch kein Verschulden, weil ... (Ausführen).
Beweis: |
Zeugnis des Herrn ... (Ladungsfähige Anschrift) |
|
Deshalb haftet der Beklagte dem Kläger für den Schaden grundsätzlich nicht.
Der Kläger hat am ... den Ersatz des vollen Schadens gegenüber dem Beklagten begehrt.
Beweis: |
Schreiben des Klägers vom ... |
Anlage B 1 |
Es besteht daher ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der Feststellung, dass dem Kläger keinerlei Ansprüche aus dem Vorfall vom ... zustehen.
(elektronisch signiert)
...
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin …