Ein Kläger ist nicht verpflichtet, den von ihm behaupteten Anspruch vollumfänglich geltend zu machen. Er hat auch die Möglichkeit, nur einen Teil des Anspruchs einzuklagen. Diese Vorgehensweise ist beispielsweise denkbar, wenn der Kläger, um die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gering zu halten, zunächst mit einem kleinen Teil der Forderung klären will, ob das Gericht den Anspruch dem Grunde nach bejaht. Eine weitere Konstellation ist, dass der Kläger nur den fälligen Teil einer wiederkehrenden Leistung z. B. aus einem Dauerschuldverhältnis einklagt. Für den Beklagten ist damit absehbar, dass weitere Verfahren nachfolgen werden. Für den Beklagten besteht die Möglichkeit, auf eine solche Teilklage mit einer negativen Feststellungswiderklage zu reagieren (vgl. BGH, Urteil v. 17.5.1977, VI ZR 174/74). In diesem Fall hat das Gericht über den gesamten Anspruch zu entscheiden. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die negative Feststellungswiderklage besteht stets, wenn sich der Kläger des gesamten Anspruchs mindestens konkludent berühmt.

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