Rz. 32
Eine Videoüberwachung stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gefilmten dar, der selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen hat. Die Zulässigkeit der hier interessierenden Videoüberwachung durch Private richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. f DSGVO. Die Bestimmung entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem früher geltenden § 6b BDSG, weshalb die vor Inkrafttreten der DSGVO ergangene Rspr. maßgeblich bleibt. Demnach muss die Überwachung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Betreibers der Anlage erforderlich sein, sofern nicht im Rahmen der Abwägung die Interessen der von der Überwachung betroffenen Personen überwiegen. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich konkret Folgendes:
Rz. 33
Soweit ein Wohnungseigentümer ausschließlich den Bereich des eigenen Sondereigentums/Sondernutzungsrechts überwacht, ist damit für die Miteigentümer kein Nachteil verbunden und die Überwachung daher hinzunehmen. Fragt sich nur, wie die Miteigentümer feststellen und beweisen sollen, dass die Kamera nicht doch ihre Flächen erfasst? M. E. steht ihnen deshalb ein Anspruch Einsicht in die Aufnahmen zwecks Überprüfung zu; wird das verweigert, ist ein Unterlassungsanspruch zu bejahen. Ein Unterlassungsanspruch besteht wegen Wiederholungsgefahr jedenfalls dann, wenn es bereits nachweislich zu unzulässiger Überwachung kam oder wenn der Verdacht der unzulässigen Überwachung objektiv besteht ("Überwachungsdruck"). Gleichartige Fragen stellen sich, wenn der Kamerabetreiber behauptet, die Aufnahmen würden derartig verpixelt, dass Personen nicht erkennbar seien oder wenn es sich um eine Kameraattrappe handelt.
Rz. 34
Die Überwachung gemeinschaftlicher Flächen (gleichgültig ob durch einen einzelnen Miteigentümer oder durch die Gemeinschaft) kann (nur dann) rechtmäßig sein, wenn ein berechtigtes Überwachungsinteresse das Interesse der einzelnen Wohnungseigentümer und von Dritten, deren Verhalten mitüberwacht wird, überwiegt und wenn die Ausgestaltung der Überwachung unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO (ehedem § 6b BDSG) inhaltlich und formell dem Schutzbedürfnis des Einzelnen ausreichend Rechnung trägt. Zudem sind (durch Anbringung eines Schilds an geeigneter Stelle) die Informationspflichten gem. Art. 13 Abs. 1, 2 DSGVO zu erfüllen (Piktogramm bzw. Kamerasymbol, Daten des Verantwortlichen und des Datenschutzbeauftragten, Rechtsgrundlage, Verarbeitungszwecke, Dauer der Speicherung usw.). Ein "Videoauge" im Klingelbrett kann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, wenn das Videobild nur vom Wohnungseigentümer gesehen werden kann, bei dem geklingelt wurde. Wenn aber kein Beschluss vorliegt, der den Betrieb der Videoüberwachung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen rechtmäßig regelt, darf die Überwachungsanlage nicht betrieben werden; das wird meistens der Fall sein, weil die wenigsten Beschlüsse (im Falle gemeinschaftlicher Kameras) oder private Überwachungsanlagen den (hohen) Anforderungen gerecht werden.