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Grundsätzlich ist es Aufgabe des Versicherungsnehmers, gegenüber dem Versicherer das Vorliegen eines Versicherungsfalles sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu beweisen. Dies gilt hinsichtlich der Anspruchshöhe auch im Bereich der Einbruchdiebstahlversicherung uneingeschränkt. Hierfür bedarf es des Vollbeweises.[127] Beweiserleichterungen erfolgen insoweit allenfalls über § 287 ZPO, wonach der Umfang eines Schadens in bestimmten Fällen geschätzt werden kann.

[127] BGH VersR 1991, 924.

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