Rz. 28
Hiernach liegt ein Einbruchdiebstahl vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes
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einbricht, |
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einsteigt oder |
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mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eindringt. |
(1) Einbrechen
Rz. 29
Das Einbrechen im Sinne dieser Bestimmung setzt den Einsatz von Gewalt gegen Gebäudebestandteile voraus, um dadurch Hindernisse zu beseitigen, die dem Diebstahl im Wege stehen.
Ein Mindestmaß an Kraftentfaltung ist dafür nicht erforderlich. Zwar verursacht die Beseitigung von Hindernissen durch Gewalt in der Regel Schäden an den betreffenden Sachen (beispielsweise durch Einschlagen einer Fensterscheibe, Aufbrechen eines Schlosses). Zur Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals "Einbrechen" ist es jedoch nicht zwingend erforderlich, dass der Täter an den von ihm beseitigten Hindernissen Schäden hinterlässt. So reicht es für den Gewaltbegriff aus, wenn der Täter ein Schloss oder eine Verriegelungsvorrichtung von außen abschraubt und dabei keine Schäden hinterlässt. Gleichfalls liegt eine ausreichende Kraftanstrengung vor, um ein Hindernis zu beseitigen, wenn der Täter einen Schrank wegrückt, der vor oder hinter einer verschlossenen Tür eines Zimmers steht. Bei einem elektronischen Angriff auf ein Schließsystem ist dies mangels Kraftentfaltung regelmäßig nicht erfüllt.
Rz. 30
In folgenden Fällen wurde ein Einbruchdiebstahl mangels "Gewalt" verneint:
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Anheben und Aushängen einer Lattenrosttür eines Kellerverschlages ohne Beschädigung des Schlosses; |
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Aufdrücken einer Tür; |
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Aufdrücken einer klemmenden Tür; |
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Aufdrücken einer Flügeltür, die nicht ordnungsgemäß arretiert war; |
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Offenhalten einer Nottür mit einem Keil; |
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Herausziehen der Bolzen eines durch Korrosion angegriffenen Garagentors. |
Rz. 31
Für das bedingungsgemäße "Einbrechen" ist es nicht erforderlich, dass der Täter mit seinem gesamten Körper in das Gebäude gelangt. Vielmehr reicht es aus, wenn die Gewalt dazu dient, dem Täter die Möglichkeit zu verschaffen, von außen in das durch die beseitigten Hindernisse geöffnete Gebäude hineinzugreifen. Dass das Hineingreifen in den Raum eines Gebäudes für die Verwirklichung des Tatbestandes ausreicht, folgt auch aus einem Umkehrschluss aus § 12 Nr. 2 AERB 87. Danach sehen die Versicherungsbedingungen in der Einbruchdiebstahlversicherung Entschädigungsgrenzen für Schäden vor, die dadurch verursacht werden, dass der Täter einen Einbruchdiebstahl begeht, ohne das Gebäude tatsächlich zu betreten. Diese Deckungserweiterung ist in den AERB 2008 und in den AERB 2010 weggefallen.
Das Einbrechen muss sich auf Räume des Versicherungsortes beziehen. Demgemäß reicht es für die Annahme eines versicherten Ereignisses nicht aus, dass der Einbruch in Räume erfolgt, die nicht unter Versicherungsschutz stehen, von denen der Täter jedoch ohne ein weiteres Einbrechen in die versicherten Räume gelangt. Weitere Beispiele zum Begriff des Einbrechens enthält der Aufsatz von Wälder.
(2) Einsteigen
Rz. 32
Das Einsteigen im Sinne der Versicherungsbedingungen setzt voraus, dass der Täter die zum Eintritt in einen Raum eines Gebäudes bestehenden Hindernisse dadurch überwindet, dass er einen nicht bestimmungsgemäßen Zugang zum Versicherungsort gebraucht. Dabei muss der Täter auf einem unüblichen Weg in das Gebäude gelangen. Im Rahmen des Einbruchdiebstahls ersetzt die Geschicklichkeit beim Einsteigen das Tatbestandsmerkmal der Gewalt gegen Sachen beim Einbruch.
Rz. 33
Der Begriff "Einsteigen" ist untechnisch zu verstehen. Gemeint ist eine "ungewöhnliche Art der Fortbewegung", die u.a. in folgenden Fällen vorliegt:
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Durchkriechen eines Luftschachts; |
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Erklettern einer Fassade; |
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Herablassen von einem Vordach auf einen Balkon; |
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Einsteigen in ein geöffnetes Erdgeschossfenster (in diesen Fällen kann der Versicherungsschutz allerdings wegen grober Fahrlässigkeit entfallen). |
Rz. 34
Nicht ausreichend für ein Einsteigen sind hingegen folgende Alternativen:
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Überklettern eines Gatterzauns, um das Haus durch eine offene Terrassentür zu betreten; |
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Überwinden eines Hoftors, um das Haus durch eine offene Terrassentür zu betreten; |
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Überwinden einer Mauer, um das Haus durch eine offene Terrassentür zu betreten. |
Rz. 35
Ebenso wie das Einbrechen erfordert das Einsteigen nicht, dass der Täter den Raum des Gebäudes, aus dem versicherte Sachen entwendet werden, tatsächlich betritt. Andernfalls fiele der Schaden durch den Fassadenkletterer, der durch ein geöffnetes Fenster greift und dadurch versicherter Sachen entwendet, nicht unter Ver...