Rz. 64
Die Abgrenzung zwischen versichertem Raub und nicht unter Versicherungsschutz fallenden Trickdiebstahl bereitet in der Praxis Schwierigkeiten. Gemeint sind die Fälle, in denen das Opfer vom Täter überrascht oder in einen Irrtum versetzt wird und die Überraschung oder der Irrtum zur Wegnahme der Sache führt. So wurde ein unter Versicherungsschutz fallender Raub angenommen, als dem Opfer die unter dem Oberarm getragene Geldbombe in einem unbeobachteten Moment weggerissen wurde. Entscheidend war hierfür, dass auch das Wegreißen der Geldbombe eine gewisse, wenn auch nur geringfügige Überwindung eines Widerstandes erforderte. Aus diesem Grunde ist für die Anwendung von Gewalt stets eine nicht ganz unerhebliche Kraftanstrengung des Täters gefordert.
Demgemäß wird ein Raub verneint, wenn dem Opfer die von ihm nicht festgehaltene Sache in einem unbeobachteten Moment weggenommen wird, ohne dabei körperlichen Widerstand zu überwinden.
Rz. 65
Insgesamt fehlt es an der für die Annahme eines versicherten Raubes erforderlichen Gewalt, wenn das Tatbild der Wegnahme mehr durch die angewandte List, Geschicklichkeit, Schnelligkeit oder das Ausnutzen eines Überraschungsmoments beim Opfer bestimmt wird. Die Abgrenzung zwischen versichertem Raub und nicht versichertem Trickdiebstahl nehmen einige Gerichte danach vor, indem sie den Versicherungsnehmer an der ersten- unmittelbar nach dem Vorfall abgegebenen Sachverhaltsschilderung festhalten, da diese den Sachverhalt frei von rechtlichen Erwägungen am ehesten so wiedergibt.