Leitsatz (amtlich)
Zum Begriff der "Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib und Leben, die an Ort und Stelle verübt werden soll" als Voraussetzung für den Versicherungsfall "Raub" i.S.d. Ziff. 5.4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung M.PlusM. (AHR-MPM 2009 Fassung 04.2011) über eine sog. Außenversicherung in Abgrenzung zu einem nicht versicherten einfachen Diebstahl/Trickdiebstahl sowie zur AGB-rechtlichen Wirksamkeit der o.g. Klausel gemäß §§ 307 I S. 2 und 305 c I BGB.
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 20 O 99/18) |
Tenor
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06.02.2019 - 20 O 99/18 - gem. § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers im Beschlusswege gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Landgericht hat mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung die Klage abgewiesen und Entschädigungsansprüche des Klägers wegen des vermeintlichen Raubs seiner Armbanduhr, Marke Audemars Piquet Royal Oak Offshore Roségold am 03.06.2017 auf Ibiza in Höhe von 41.000,- EUR aufgrund der bei der Beklagten im Rahmen eines Hausratsversicherungsvertrags vereinbarten Außenversicherung verneint. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung, das Rechtsmittel ist unbegründet.
Ergänzend ist folgendes anzumerken:
Das Landgericht hat zu Recht einen Versicherungsfall gemäß Ziff. 5.4 der vereinbarten AHR-MPM 2009 Fassung 04.2011 - im folgenden AHR-MPM 2009 - verneint.
Nach der Regelung in Ziff. 5.4 AHR-MPM 2009 besteht bei Raub Außenversicherungsschutz in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgegeben hat oder sich hat wegnehmen lassen, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib und Leben angedroht wird, die an Ort und Stelle verübt werden soll.
Die Voraussetzungen dieser Regelung sind nicht erfüllt, weil der Täter keine Gewalttat mit einer Gefahr für Leib und Leben des Klägers angedroht hat, die an Ort und Stelle verübt werden soll.
Dabei kann dahinstehen, ob aufgrund des Wortlauts der Regelung in Ziffer 5.4 AHR-MPM 2009 Versicherungsschutz in der Außenversicherung auch dann besteht, wenn eine Gewalttat mit Gefahr für Leib und Leben nicht nur angedroht wird, sondern der Täter zur Ermöglichung der Wegnahme tatsächlich Gewalt anwendet und eine Gefahr für Leib und Leben des Versicherungsnehmer eingetreten ist. Denn abgesehen davon, dass der Versicherungsschutz in der Außenversicherung nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil zulässigerweise eingeschränkt worden ist, wäre auch dann, wenn man den Versicherungsschutz auf diesen Fall ausdehnt, nach der Schilderung des Tathergangs vom Kläger bei seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2019 ein Versicherungsfall im Sinne dieser Regelung nicht gegeben.
1. Vorliegen eines Raubes:
Nach dem strafrechtlichen Raubbegriff des § 249 StGB ist hierfür Gewalt gegen eine Person oder die Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erforderlich. Ausreichend für den strafrechtlichen Gewaltbegriff ist eine Einwirkung, die als körperlicher Zwang empfunden wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.03.2015, - 4 U 183/13 -, VersR 2015, 748 ff. in juris Rn. 21 m.w.N.). Dieser strafrechtliche Rechtsbegriff wird aber durch die - auch hier - vereinbarten Versicherungsbedingungen überlagert (vgl. § 5 Nr. 3 a) 1. und 2. HS VHB 2005). Eine Beraubung ist danach nur dann versichert, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten, wobei Gewalt nicht vorliegt, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet werden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.03.2015, - 4 U 183/13 -, VersR 2015, 748 ff. in juris Rn. 21; LG Köln, Beschl. v. 12.11.2014, - 24 S 49/14 -, VersR 2015, 751 f. in juris Rn. 13). Wird beim plötzlichen Wegreißen von Gegenständen kein bewusster Widerstand überwunden, so liegt - bei Vereinbarung entsprechender Bedingungen - keine Beraubung i.S.d. Versicherungsrechts vor (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.03.2015, - 4 U 183/13 -, VersR 2015, 748 ff. in juris Rn. 22; Prölls/Martin/Knappmann, VVG 28. Aufl. 2010, § 5 VHB 2000 Rn. 14 m.w.N.). Eine derartige Modifizierung des strafrechtlichen Raubbegriffs dient dazu, die Unschärfen des strafrechtlichen Gewaltbegriffs zu vermeiden, indem sie die Abgrenzung zwischen Raub und Trickdiebstahl durch das Unterscheidungsmerkmal der b...