Leitsatz (amtlich)
Zum Begriff der "Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib und Leben, die an Ort und Stelle verübt werden soll" als Voraussetzung für den Versicherungsfall "Raub" i.S.d. Ziff. 5.4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung M.PlusM. (AHR-MPM 2009 Fassung 04.2011) über eine sog. Außenversicherung in Abgrenzung zu einem nicht versicherten einfachen Diebstahl/Trickdiebstahl sowie zur AGB-rechtlichen Wirksamkeit der o.g. Klausel gemäß §§ 307 I S. 2 und 305 c I BGB.
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 20 O 99/18) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 06.02.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 O 99/18 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Entschädigung aus der Hausratversicherung wegen eines vermeintlichen Raubs seiner Armbanduhr am 03.06.2017 während eines Urlaubs auf Ibiza in Höhe von 40.000,- EUR.
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Hausratsversicherung, Versicherungsschein-Nr. 370.522.245.920, worin eine Außenversicherung mit einer Versicherungssumme von 40.000,- EUR enthalten war. Diese enthielt in den vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hausrat-Versicherung M.PlusM. (AHR-MPM 2009 Fassung 04.2011 unter Ziff. 5.4 folgenden Außenversicherungsschutz:
"Bei Raub besteht Außenversicherungsschutz in den Fällen, in denen Sie versicherte Sachen herausgeben oder sich wegnehmen lassen, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib und Leben angedroht wird, die an Ort und Stelle verübt werden soll."
Am 03.06.2017 stellte der Kläger, der sich zusammen mit seinem Sohn im Urlaub auf Ibiza befand, in dessen Beisein gegen ca. 12.00 Uhr seinen PKW auf dem Parkplatz des Restaurants C. Beach (Playa den Bossa) ab und verriegelte es, um sodann gemeinsam mit seinem Sohn das besagte Restaurant aufzusuchen. In diesem Moment kam dem Kläger eine - wohl männliche - Person entgegen, die einen Motorradhelm mit heruntergeklappten Visier trug. Diese Person entwendete dem Kläger eine Herrenarmbanduhr, indem er diese dem Kläger vom Handgelenk entfernte, und sodann mit der Uhr flüchtete. Dabei erlitt der Kläger Hämatome am linken Unterarm/Handgelenk.
Mit Schreiben vom 13.07.2017 übersendete der Kläger seinem Vermittler eine Diebstahlsanzeige mit folgenden Inhalt (BLD 29, Bl. 59 d.A.):
"Hergang: Wir parken immer auf dem Parkplatz vom Restaurant C. Beach. Nachdem wir das Auto abgestellt hatten, steigen wir aus und verriegelten den Wagen. Am Auto stehend und Richtung Restaurant blickend fiel mir auf, dass eine Person (Mann, schmal, ca. 1,70 m groß) mit einem Motorradhelm auf dem Kopf in unsere Richtung kam. Das kam mir komisch vor. Als er an mir vorbei kam, drehte ich mich um, um ihm hinterher zu sehen und dabei stand er direkt hinter mir. Ich war völlig perplex und kam mir bedroht vor und währenddessen ging alles blitzschnell. Er streifte meine Uhr vom Handgelenk und rannte sofort los zur Straße, auf der ein Partner auf dem Motorrad fuhr, auf das er aufsprang und wegfuhr. Mein Sohn, der auf der anderen Seite des Fahrzeugs stand, rannte ihm sofort hinterher, hatte aber keine Chance mehr, ihn aufzuhalten. Es ging alles extrem schnell und die Täter nutzten den Moment unserer Fassungslosigkeit der Situation."
Am 25.07.2017 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten, Herrn T., statt, worüber ein Gesprächsprotokoll erstellt und vom Kläger unterschrieben wurde. Wegen des Inhalts in Einzelnen wird auf die Anlage BLD 3 Bl. 91 ff. d.A. verwiesen wird.
Mit Schreiben vom 27.07.2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass keine Entschädigung geleistet werden könne, weil es an einem bedingungsgemäßen Versicherungsfall "Raub" fehle. Vielmehr sei der gemeldete Schaden durch "Trickdiebstahl" entstanden, weil die Tat vom Überraschungsmoment und von Schnelligkeit geprägt gewesen sei (BLD 4 Bl. 67 d.A.).
Trotz erneuter Zahlungsaufforderung der Beklagten mit Schreiben des Klägers vom 08.09.2017, unter Hinweis darauf, dass ein versicherter Schaden vorliege (BLD 5 Bl. 68 f. d.A.), blieb die Beklagte bei ihrer Ansicht und lehnte mit Schreiben vom 19.09.2017 jegliche Entschädigungszahlungen ab (BLD 6 Bl. 70 d.A.).
Auch die erneute Aufforderung der Beklagten zur Entschädigungsleistung in Höhe von 40.000,- EUR unter Fristsetzung bis zum 05.01.2018 durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20.12.2017, blieb erfolglos, weil die Beklagte nach wie vor die Ansicht vertrat, dass der vorliegende Schaden nicht durch einen Raub entstanden sei.
Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 06.02.2019 - 20 O ...