An das
Landgericht _________________________
Klage
des Herrn _________________________ aus _________________________
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter: _________________________
gegen
die _________________________ Versicherungs-AG in _________________________, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden _________________________, wohnhaft ebenda, Schaden-Nr. _________________________
– Beklagte –
wegen Leistungen aus Versicherungsvertrag
Streitwert: _________________________ EUR
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage vor dem örtlich und sachlich zuständigen Landgericht _________________________.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung werde ich beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.000 EUR nebst 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 17.4.2016 zu zahlen.
Für den Fall der Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens beantrage ich bereits jetzt
im Falle der Säumnis durch Versäumnisurteil und im Falle des Anerkenntnisses durch Anerkenntnisurteil zu entscheiden.
Einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von _________________________ EUR zahle ich hierneben ein.
Begründung:
I.
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 215 VVG. Danach hat der Kläger das Recht, die Klage an seinem Wohnsitz zu erheben.
Der Kläger ist Pächter eines Ladenlokals in der Markt-Passage in B. In dem Geschäft betreibt er eine Wein- und Spirituosenhandlung. Er unterhält für das Gewerbeobjekt bei der Beklagten unter anderem eine Einbruchdiebstahlversicherung. Dem Vertrag liegen die "Allgemeinen Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung" der Beklagten in der Version 1987 (AERB 87) zugrunde.
Der Kläger beschäftigt in seinem Geschäft drei Angestellte, zu denen auch der Zeuge Z gehört. Am 16.4.2016 schloss der Zeuge Z das Ladenlokal während der Mittagspause um ca. 13 Uhr ab. Nachdem er gegen 15 Uhr aus der Mittagspause zurückgekehrt war und das Ladenlokal wieder aufgeschlossen hatte, stellte er fest, dass insgesamt 10 Kisten mit hochwertigen Weinen und Spirituosen entwendet worden waren. Bei einer Untersuchung der Geschäftsräume bemerkte er, dass das Fenster zur rückwärtigen Toilette nur noch an der unteren linken Verankerung mit dem Fensterrahmen verbunden war und im Übrigen offenstand.
Beweis: Zeugnis Herr Z, _________________________
Nachdem der Zeuge Z den Schadenfall sowohl beim Kläger als auch bei der Polizei gemeldet hatte, führte die zuständige Kriminalpolizei Ermittlungen wegen des Verdachts eines Einbruchdiebstahls durch. Wegen der Einzelheiten zum Ermittlungsergebnis verweisen wir auf den Inhalt der amtlichen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft B zum Aktenzeichen _________________________, deren
Beiziehung
wir beantragen. Ausweislich des auf Blatt 35 der Ermittlungsakten befindlichen Spurensicherungsberichtes stellten die ermittelnden Beamten Fingerabdrücke am Fenstergriff des Toilettenfensters fest, die weder dem Kläger, einem der Angestellten des Klägers noch der Putzfrau des Ladenlokals, der Zeugin P, zugeordnet werden konnten.
Beweis: Zeugnis KOK, zu laden über die Kriminalpolizei.
Im Übrigen fanden sich keine Spuren für ein gewaltsames Öffnen des Fensters. Die aufnehmenden Polizeibeamten äußerten deshalb die Vermutung, dass das Fenster vor dem Einbruch auf "Kippstellung" offengestanden haben muss. Der oder die Täter haben vermutlich durch den Fensterspalt in das Innere des Gebäudes gegriffen und dabei den Fenstergriff umgelegt.
Beweis: wie zuvor
Der Kläger zeigte den Schaden bei der Beklagten am 17.4.2016 an. Im Auftrag der Beklagten fertigte der Sachverständige S ein Gutachten über den Wert der entwendeten Weine und Spirituosen an. Danach beläuft sich der durch den Einbruchdiebstahl verursachte Schaden auf 15.000 EUR.
Beweis: |
1. Schadenanzeige vom 17.4.2016, Anlage K 1; 2. Sachverständigengutachten vom 21.5.2016, Anlage K 2; 3. Sachverständiges Zeugnis des Sachverständigen S; 4. Sachverständigengutachten |
Nach der Vorlage des Gutachtens lehnte die Beklagte ihre Eintrittspflicht für den Schadenfall durch Schreiben vom 16.7.2016 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe nicht den Nachweis für das Vorliegen eines unter Versicherungsschutz fallenden Schadenereignisses erbracht. Im Übrigen sei der Schadenfall grob fahrlässig herbeigeführt worden.
Beweis: Schreiben der Beklagten vom 16.7.2016, Anlage K 2
II.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ausgleich der Klageforderung.
1. Entgegen ...