Gemäß Art. 1 Abs. 1 EGVVG gilt das neue Recht ausnahmslos und von Anfang an für Versicherungsverträge, die ab dem 1.1.2008 zustande gekommen sind (Neuverträge). Unter "Zustandekommen" ist der formelle Vertragsabschluss zu verstehen. Das ist bei Abschluss des Versicherungsvertrags im Antragsmodell, wie ihn das neue Recht vorsieht (§ 7 Abs. 1 VVG 2008), der Zugang des Versicherungsscheins oder einer anderweitigen Annahmeerklärung des Versicherers bei dem Versicherungsnehmer. Auf Altverträge mit formellem Versicherungsbeginn am oder vor dem 31.12.2007 ist das bisherige VVG dagegen nach Art. 1 Abs. 1 EGVVG noch bis zum 31.12.2008 weiter anzuwenden. Für sie gilt das neue Recht erst ab dem 1.1.2009.
Versicherungsfälle aus Altverträgen die bis zum 31.12.2008 eingetreten sind, sind von der generellen Geltung des VVG 2008 ab dem 1.1.2009 ausgenommen. Für sie gilt das bisherige Recht nach Art. 1 Abs. 2 EGVVG auch über den 1.1.2009 hinaus weiter, und zwar bis zur endgültigen Abwicklung des jeweiligen Versicherungsfalls.
Wie bei nahezu allen Versicherungsverträgen werden auch in der Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung der Versicherungsumfang und die wechselseitigen Vertragspflichten weitgehend durch die AVB bestimmt. Maßgebend ist die bei Vertragsabschluss oder ggf. einer etwaigen nachträglichen Änderung des Vertrages zugrunde gelegte Bedingungsfassung. Für ab dem 1.1.2008 abgeschlossene Verträge ist dies unproblematisch. Ihnen liegen die an das neue Recht angepassten AERB 2008 und AERB 2010 zugrunde. Für die sehr große Zahl aller vor diesem Zeitpunkt zustande gekommenen Versicherungen gelten jedoch die AERB 87 bzw. noch frühere Fassungen weiter. Diese sind mit dem neuen Recht nicht konform. Die mit dem VVG 2008 nicht mehr konformen Klauseln werden mit dem 1.1.2009 unwirksam, sofern es nicht um einen vor diesem Datum eingetretenen Versicherungsfall geht.
Der Gesetzgeber hat den Versicherungsunternehmen in Art. 1 Abs. 3 EGVVG das Recht eingeräumt, mit dem neuen Recht nicht mehr konforme Klauseln in den AVB von Altverträgen mit Wirkung zum 1.1.2009 an das geänderte Gesetz anzupassen. Dieses Recht besteht allerdings nur bis zum 1.1.2009, kann also nach diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgeübt werden. Machen die Versicherer davon Gebrauch, ersetzen die geänderten Klauseln vom 1.1.2009 an die bisherige Klauselfassung. Voraussetzung ist die Kenntlichmachung der Unterschiede und der Zugang der Mitteilung spätestens einen Monat vor dem 1.1.2009. Um dem Gesetz zu genügen, muss die Mitteilung am oder vor dem 30.11.2008 zugegangen sein. Die Zustimmung der Versicherungsnehmer ist nicht erforderlich, ebenso wenig die Mitwirkung eines Treuhänders.
Eine vollständige Ersetzung der bisherigen AERB durch die AERB 2008 und die AERB 2010 erlaubt die Regelung nicht. Auch ob die Versicherungsunternehmen die in Anbetracht der damit verbundenen hohen Kosten die Anpassung der AERB aller ihrer Altbestände vollständig vornehmen werden, ist nicht sicher und muss eigentlich allein aufgrund des finanziellen Volumens eher verneint werden. Folge ist, dass seit dem 1.1.2009 für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung – unabhängig von unternehmensindividuellen Regelungen – unterschiedliche Bedingungsfassungen zu beachten sind, was nicht gerade der Rechtssicherheit förderlich ist.
Das OLG Köln, bestätigt durch den BGH, hat nun entschieden, dass ohne Vertragsanpassung nach Art. 1 Abs. 3 EGVVG die vereinbarte Rechtsfolgenregelung in § 11 Nr. 2 VGB 88 unwirksam sei. Nachfolgend werden die drei Leitsätze des OLG Köln wiedergegeben, die für das Versicherungsrecht von grundsätzlicher Bedeutung sind:
1. |
Die vereinbarte Rechtsfolgenregelung der Obliegenheitsverletzung in § 11 Nr. 2 VGB 88 wird unwirksam, wenn der Versicherer von der Möglichkeit der Vertragsanpassung nach Art. 1 Abs. 3 EGVVG keinen Gebrauch gemacht hat. |
2. |
Der Versicherer kann sich in diesem Fall nicht auf (teilweise) Leistungsfreiheit beruf... |