Rz. 555

Die Zuordnung des Besteuerungsrechts für das laufende Gehalt nach Art. 15 OECD-MA erfolgt zeitanteilig. Soweit für einen Zeitabschnitt der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zugeteilt bekommt, wird ihm auch das auf diesen Zeitabschnitt entfallende Gehalt zugeordnet. Gleiches gilt für den Tätigkeitsstaat, soweit er das Besteuerungsrecht hat.

 

Rz. 556

 

Beispiel 23:

Der Mitarbeiter M arbeitet ab 01.01.01 sowohl in seinem Ansässigkeitsstaat Deutschland als auch in OECD-Land. In OECD-Land hält er sich in diesem Zusammenhang jährlich ca. 200 Kalendertage auf, jedoch ohne dort steuerlich ansässig zu werden. In den 200 Kalendertagen sind 50 % seiner jährlichen Arbeitstage enthalten. Sein jährliches Bruttogehalt beträgt 100.000,00 EUR

Gem. Art. 15 Abs. 1 OECD-MA hat OECD-Land für das laufende Gehalt, das auf die dort geleisteten 50 % Arbeitstage entfällt, das Besteuerungsrecht. Auch die 183-Tage-Regel belässt das Besteuerungsrecht bei OECD-Land, weil die Bedingung, nicht mehr als 183 Tage in einem 12-Monats-Zeitraum in OECD-Land, nicht erfüllt ist. Damit sind die zeitanteiligen 50 % des laufenden Gehalts, also 50.000,00 EUR in OECD-Land und die anderen 50 % in Deutschland zu besteuern.

Deutschland stellt die 50.000,00 EUR entweder unter Progressionsvorbehalt frei, vorausgesetzt die Versteuerung in OECD-Land wird nachgewiesen, wenn das DBA eine Rückfallklausel enthält. Liegt dagegen keine Rückfallklausel vor, hängt die Nachweispflicht gem. § 50d Abs. 8 EStG davon ab, ob das Bundesverfassungsgericht die Klausel als rechtmäßig einstufen wird. Oder das DBA sieht die Anrechnungsmethode vor.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?