Rz. 575

Deutlich komplizierter stellt sich die Lage bei einem nur beschränkt Steuerpflichtigen dar. Beispielhaft wird im Folgenden die Steuererhebung in solch einem Fall anhand der in Deutschland geltenden Rechtslage dargestellt. Die entsprechenden steuerlichen Vorschriften sind die §§ 49 ff. EStG.

Zunächst sind die beschränkt steuerpflichtigen Quelleneinkünfte jeweils einer von zwei Einkunftsgruppen zuzuordnen. Entweder zu der Gruppe von Einkünften, bei denen ein sog. Quellensteuereinbehalt erfolgt oder zu der zweiten Gruppe, bei der ein solcher Einbehalt nicht erfolgt.

1. Einkünfte mit Quellensteuereinbehalt

 

Rz. 576

Eine Quellensteuer ist eine Steuer, die direkt an der Einkunftsquelle erhoben wird. Der Zahlende dieser Einkünfte ist verpflichtet, die Quellensteuer direkt einzubehalten und an den Fiskus abzuführen. Diesen Teil seiner Einkünfte sieht der Steuerpflichtige erst gar nicht. In Deutschland existieren verschiedene Quellensteuern. Die wohl bekannteste dürfte die Lohnsteuer sein. Der Arbeitgeber als Einkunftsquelle und Zahlstelle ist verpflichtet, die Lohnsteuer direkt an der Quelle einzubehalten und abzuführen. Ein anderes Beispiel für eine Quellensteuer ist die "Abgeltungssteuer" auf Kapitaleinkünfte. Dabei werden z.B. auf Zinsen und Dividenden bei der Auszahlung 25 % Quellensteuer einbehalten.

Hat ein beschränkt Steuerpflichtiger Einkünfte, die einer Quellensteuer unterliegen, gelten für diese Einkünfte besondere Besteuerungsregeln.

 

Rz. 577

Die wichtigste ist die sog. Abgeltungswirkung. Durch den Einbehalt der Quellensteuer ist die deutsche Steuer abgegolten. Der Steuerpflichtige muss keine Steuererklärung mehr einreichen, ja er kann und darf normalerweise keine Erklärung für diese Einkünfte abgeben. Mit der Quellensteuer ist die deutsche Steuer erledigt.

 

Rz. 578

 

Beispiel 30:

Der Mitarbeiter M wird am 01.01.01 für drei Jahre nach OECD-Land entsandt. Seinen deutschen Wohnsitz gibt er auf. Er hält Aktien an einer deutschen AG, die am 01.10.01 eine Dividende von 10.000 an M ausschüttet.

 

Lösung:

M ist in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Die Dividenden gelten nach § 49 EStG als aus deutschen Quellen bezogen, weil sie von einer deutschen Gesellschaft gezahlt werden. Auch nach dem DBA mit OECD-Land hat Deutschland ein Besteuerungsrecht. Der Steuersatz ist allerdings gem. Art. 10 DBA-OECD auf 15 % begrenzt. Die Dividendenausschüttung unterliegt der Abgeltungssteuer von 25 %. Die auszahlende Stelle behält deshalb 2.500 ein, auf M’s Bankkonto gehen 7.500 ein. Mit dem Einbehalt der 2.500 Quellensteuer sind für M alle steuerlichen Verpflichtungen in Deutschland erledigt. Da das DBA das deutsche Besteuerungsrecht auf 15 % begrenzt, kann M allerdings eine Erstattung der zu viel einbehaltenen 1.000 beantragen.

 

Rz. 579

Von dem Grundsatz der Abgeltungswirkung gibt es Ausnahmen. Die für den internationalen Mitarbeitereinsatz wichtigste ist in § 50 Abs. 2 Nr. 4b EStG geregelt. Beschränkt Steuerpflichtige EU-Staatsbürger mit Gehaltseinkünften und Wohnsitz in einem EU-Staat können immer eine Veranlagung beantragen, um zu viel einbehaltene Lohnsteuer zurück zu fordern.

2. Einkünfte ohne Quellensteuereinbehalt

 

Rz. 580

Die zweite Gruppe von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften erfasst solche Einkünfte, bei denen kein Quellensteuereinbehalt erfolgt. Am häufigsten dürften dies beim internationalen Mitarbeitereinsatz Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sein. Bei quellensteuerfreien Einkünften gelten im Wesentlichen folgende Besteuerungsregeln:

 

Rz. 581

Erklärungspflicht

Es muss eine Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige abgegeben werden. Darin sind alle in § 49 EStG genannten Einkünfte anzugeben, die der Mitarbeiter bezogen hat und die keiner Quellensteuer unterliegen. Als Abzugsbeträge können dort im Wesentlichen nur die direkten Aufwendungen im Zusammenhang mit den beschränkt steuerpflichtigen Einnahmen geltend gemacht werden. Bei Vermietungseinnahmen gehören dazu z.B. Schuldzinsen, Reparaturen, Grundsteuern, Verwaltungskosten, Abschreibungen usw.

Kein Splittingtarif

Beschränkt Steuerpflichtige können den Splittingtarif nicht in Anspruch nehmen, weil dazu u.a. die unbeschränkte Steuerpflicht beider Ehegatten erforderlich ist, vgl. § 26 Abs. 1 EStG.

Nach Abgabe der Steuererklärung ergeht ein Steuerbescheid, in dem die zu zahlende ESt festgesetzt wird.

In anderen Staaten finden sich ähnliche Regeln für beschränkt Steuerpflichtige. Entweder existiert eine Quellensteuer oder es ist eine Erklärung abzugeben. Auch eine Kombination beider Elemente wie in Deutschland ist möglich.

Für die bei international tätigen Mitarbeitern am häufigsten vorkommenden vier Einkunftsarten, Gehälter, Dividenden, Zinsen und Vermietungen, sollen jetzt auch die deutschen Erhebungsformen bei beschränkter Steuerpflicht genauer skizziert werden.

3. Gehaltseinkünfte

 

Rz. 582

Bei Gehältern ist zunächst zu prüfen, ob Lohnsteuerpflicht für den Arbeitgeber besteht oder nicht. Diese Frage wird weiter unten ausführlich beantwortet (Rdn 586 ff.).

Besteht eine solche Verpflichtung, ist normalerweise monatlich Lohnsteuer einzubehalten. Für...

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