Rz. 568

Die Abkommensregeln für die Besteuerung von Dividenden sind deutlich einfacher als die für Gehälter.

Dividenden, die von einer Gesellschaft im Quellenstaat/Nicht-Ansässigkeitsstaat an den im anderen Staat ansässigen Mitarbeiter gezahlt werden, können im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, Art. 10 Abs. 1 OECD-MA. Es wird also dem Ansässigkeitsstaat des Mitarbeiters ein Besteuerungsrecht eingeräumt.

Art. 10 Abs. 2 OECD-MA gesteht jedoch gleichzeitig auch dem Quellenstaat, aus dem die Dividenden stammen, ein Besteuerungsrecht zu. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats wird allerdings auf einen bestimmten Steuersatz beschränkt. Im OECD-MA auf max. 15 %. In den deutschen DBA finden sich typischerweise drei Prozentsätze, entweder 5, 10 oder 15 %.

Nach den Bestimmungen des Dividendenartikels wird somit sowohl dem Quellen- als auch dem Ansässigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht eingeräumt. Der Quellenstaat wird das ihm zugestandene Besteuerungsrecht, hier mit max. 15 %, wahrnehmen. Es ist dann die Aufgabe des Ansässigkeitsstaats, die Doppelbesteuerung zu vermeiden. Art. 23 A/B OECD-MA bieten hierzu alternativ die Anrechnungs- oder die Freistellungsmethode an. Die deutschen DBA haben insoweit für Dividenden durchgängig die Anrechnungsmethode festgeschrieben. Im Ergebnis besteuert der Quellenstaat mit max. 15 % und der Ansässigkeitsstaat rechnet diesen Betrag an.

 

Rz. 569

 

Beispiel 28:

M wird am 01.01.01 für fünf Jahre von OECD-Land nach Deutschland entsandt. Er gibt seine Ansässigkeit in OECD-Land auf. M besitzt Aktien an der in OECD-Land ansässigen OECD-AG. Am 01.10.01 schüttet die AG eine Dividende von 10.000 an M aus.

 

Lösung:

Für die 10.000 droht eine Doppelbesteuerung. Deutschland will wegen der unbeschränkten Steuerpflicht des M besteuern. OECD-Land wegen der beschränkten Steuerpflicht, denn die Dividenden kommen aus OECD-Quellen. Das DBA Deutschland/OECD-Land ist anwendbar, weil M wenigstens in einem der beiden Staaten ansässig ist. Der Fall entspricht auch der von allen DBA geforderten Grundkonstellation, nämlich der Ansässigkeit von M nur in einem der beiden Staaten. Es kann somit direkt der Dividendenartikel geprüft werden. Nach Art. 10 OECD-MA darf OECD-Land die 10.000 mit höchstens 15 % besteuern. In OECD-Land sind daher max. 1.500 an Steuern zu leisten. Deutschland als Ansässigkeitsstaat muss nun die Doppelbesteuerung vermeiden. Es kommt die Anrechnungsmethode gem. Art. 23B OECD-MA zur Anwendung. Unterstellt der Steuersatz in Deutschland auf die Dividende sei 25 %, wird hier zunächst eine Steuer von 2.500 ermittelt. Darauf ist jedoch die in OECD-Land gezahlte Steuer i.H.v. 1.500 anzurechnen. In Deutschland ist daher letztendlich eine Steuer von 2.500 ./. 1.500 = 1.000 zu zahlen.

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