Rz. 37
Gem. § 5 Abs. 1 EntgFG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, dann hat der gesetzlich versicherte Arbeitnehmer das Bestehen einer Erkrankung ärztlich feststellen zu lassen. Die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie über deren voraussichtliche Dauer ist mit Inkrafttreten des § 5 Abs. 1a EntgFG entfallen. Für privat Versicherte bleibt es bei den arbeitsvertraglich vereinbarten Maßgaben, ersatzweise den gesetzlichen Regelungen. Zu differenzieren sind also einerseits die Mitteilungspflicht und andererseits die Nachweispflicht. Beide Pflichten stehen unabhängig nebeneinander und ihre Verletzung kann auch jeweils mit einer Abmahnung geahndet werden.
Rz. 38
Die Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit hat gem. § 5 Abs. 1 S. 1 EntgFG unverzüglich zu erfolgen. Unverzüglich bedeutet nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt des Zugangs der Information bei dem Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer trägt also das Übermittlungsrisiko. Das Merkmal "unverzüglich" erfordert im Inland regelmäßig eine Information spätestens zu Dienstbeginn am ersten betrieblichen Arbeitstag, bei Erkrankung im Laufe des Tages in unmittelbarem Anschluss an die Feststellung des Arbeitnehmers.
Rz. 39
Unerheblich ist für die Mitteilungspflicht, ob für den arbeitsunfähig erkrankten Teilzeitbeschäftigten der nächste Arbeitstag auch unmittelbar bevorsteht. Der Teilzeitbeschäftigte hat den Umstand seiner Erkrankung auch dann unverzüglich mitzuteilen, wenn er innerhalb der nächsten Tage gar nicht arbeiten muss. Ob hiervon eine Ausnahme gelten kann, wenn für den Teilzeitbeschäftigten absehbar ist, dass seine Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum Zeitpunkt der nächsten Arbeitspflicht andauern wird, ist fraglich. Denn maßgeblicher Grund für die unverzügliche Information ist es, Dispositionen des Arbeitgebers zu ermöglichen. Würde man den Teilzeitbeschäftigten, der meint, vor seiner nächsten Arbeitspflicht wieder gesundet zu sein, von der Verpflichtung zur Information entbinden, würde der Arbeitgeber das Risiko der Richtigkeit dieser Einschätzung tragen. Richtigerweise hat deshalb auch der Teilzeitbeschäftigte den Umstand der Erkrankung unverzüglich mitzuteilen, ungeachtet der Frage, wann er selbst meint, wieder gesundet zu sein.
Rz. 40
Die Form der Mitteilung ist gesetzlich nicht geregelt. Der Arbeitnehmer kann sich damit jeder geeigneten Übermittlungsmethode bedienen, die den kurzen gesetzlichen Fristen und ihrem Regelungsziel Rechnung trägt, also z.B. auch einer SMS oder ähnlich, wenn eine solche Kommunikation betriebsüblich ist. Ein Brief reicht regelmäßig angesichts der Postlaufzeit nicht aus. Adressat der Mitteilung ist der Arbeitgeber oder ein mit Personalfragen betrauter Beschäftigter, alternativ der jeweilige Vorgesetzte. Mitteilungen an andere Beschäftigte reichen nicht, solange diese nicht als Bote die Nachricht überbringen. Das Risiko der Übermittlung trägt in jedem Fall der Arbeitnehmer. Verstöße gegen die Meldepflicht sind Arbeitsvertragsverstöße und können abgemahnt werden. Nach mehreren Wiederholungen kann hierauf auch eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung gestützt werden.
Rz. 41
Hinweis
Die näheren Modalitäten der Krankmeldung stellen immer wieder einen Streitpunkt vor Gericht dar. Es empfiehlt sich deshalb zur Vermeidung von Vertragsstörungen, die Maßgaben ausdrücklich im Arbeitsvertrag für Teilzeitbeschäftigte vorzusehen.
Rz. 42
Auch die Regelung zur Beibringung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schließt Teilzeitkräfte ein. Insbesondere stellt § 5 Abs. 1 S. 2 EntgFG mit dem darauffolgenden Arbeitstag nicht auf den individuellen Arbeitstag, sondern auf den nächsten betrieblichen Arbeitstag ab. Der Teilzeitbeschäftigte hat also die Erkrankung auch dann am auf den dritten Kalender-Krankheitstag folgenden Arbeitstag feststellen zu lassen, wenn er selbst an diesem Tag gar nicht zur Arbeit verpflichtet ist. Verstöße gegen die Meldepflicht sind Arbeitsvertragsverstöße und können abgemahnt werden. Nach mehreren Wiederholungen kann hierauf auch eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung gestützt werden.
Rz. 43
Bei Folgeerkrankungen gelten die obigen Maßgaben entsprechend, wenn vertraglich keine kürzeren Fristen geregelt sind.
Rz. 44
Die nach § 5 EntgFG bestehenden Pflichten sind nicht davon abhängig, dass noch ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht. Auch nach Auslaufen des Entgeltfortzahlungsanspruchs ist die Unfähigkeit, der vertraglichen Arbeitspflicht nachzukommen, also anzuzeigen und ärztlich feststellen zu lassen.