Rz. 241
Die Revision hatte Erfolg.
Die Revision war insgesamt zulässig. Sie war entgegen der Ansicht des Klägers auch hinsichtlich der Feststellungsverurteilung ausreichend begründet, § 551 ZPO. Denn die Revision wandte sich mit der Rüge, die Annahme eines Forderungsübergangs nach § 5 OEG i.V.m. § 81a BVG werde durch die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen, (auch) gegen die Feststellungsverurteilung.
Rz. 242
Die Revision war begründet.
Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts trugen seine Beurteilung nicht, dem klagenden Land stehe ein Anspruch auf Erstattung der von ihm im Zeitraum vom 1.7.2007 bis 30.6.2012 an den Geschädigten geleisteten Rentenleistungen (Grundrente und Berufsschadensausgleich) zu, §§ 823 Abs. 1, 843 Abs. 1 BGB, § 5 OEG i.V.m. § 81a BVG.
Rz. 243
Zwar ging das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision zutreffend davon aus, dass ein dem Geschädigten gegen den Schädiger zustehender Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, der dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit war, gemäß § 5 OEG i.V.m. § 81a BVG auf das klagende Land als dem nach § 4 OEG im Rahmen der Opferentschädigung leistungspflichtigen Versorgungsträger übergegangen war. Dieser Forderungsübergang setzte nicht, wie das Berufungsgericht angenommen haben könnte, eine Leistungserbringung nach dem Opferentschädigungsgesetz voraus. Vielmehr vollzog er sich, da angesichts der Verletzungen des Geschädigten von Anfang an die Möglichkeit von Versorgungsleistungen nach diesem Gesetz bestanden hatte, bereits im Zeitpunkt der dem Schädiger zur Last gelegten Verletzungshandlung. Er erfasste nach § 81a BVG den Schadensersatzanspruch des Geschädigten im Umfang der Pflicht zur Gewährung kongruenter Leistungen, die vom klagenden Land auf der Grundlage des § 1 OEG i.V.m. den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes bei Antragstellung des Verletzten zu erbringen waren (vgl. Senatsurt. v. 28.3.1995 – VI ZR 244/94, NJW 1995, 2413).
Rz. 244
Zu Unrecht nahm das Berufungsgericht aber an, dass die von dem klagenden Land an den Geschädigten geleistete Grundrente mit dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Verdienstausfallschaden kongruent sei. Die Grundrente nach § 31 BVG ist in erster Linie darauf gerichtet, den Mehrbedarf des Geschädigten aufzufangen. Sie hat keine Lohnersatzfunktion und dient ihrer Zweckbestimmung nach – anders als die Ausgleichsrente gemäß § 32 BVG und der Berufsschadensausgleich gemäß § 30 Abs. 3 ff. BVG – nicht der Bestreitung des Lebensunterhalts (Senatsurt. v. 4.6.1985 – VI ZR 17/84, NJW-RR 1986, 370 m.w.N.; BVerwGE 137, 85 Rn 26; Knickrehm/Vogl, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, § 81 BVG Rn 18; Gelhausen/Weiner, OEG, 6. Aufl., Teil B I 3 Rn 25, 27, 43). Dass die Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit des Geschädigten berechnet wird, bedeutet nicht, dass sie dem Ausgleich einer konkreten Erwerbseinbuße dient (Senatsurt. v. 4.6.1985 – VI ZR 17/84, NJW-RR 1986, 370 m.w.N.).
Rz. 245
Die Revision rügte ferner zu Recht, dass das Berufungsgericht bei der von ihm vorgenommenen Schadensschätzung Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt und weder den Vortrag des Beklagten noch die Feststellungen des LG zu den beruflichen Aussichten des Geschädigten in der gebotenen Weise berücksichtigt hatte (§ 287 Abs. 1 ZPO).
Rz. 246
Eine vom Tatrichter gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmende Schadensschätzung unterliegt der beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht dahin, ob der Richter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (Senatsurt. v. 9.11.2010 – VI ZR 300/08, VersR 2011, 229 Rn 6 m.w.N.). Solche Fehler hatte die Revision hier aufgezeigt.
Rz. 247
Die Revision rügte zu Recht, dass das Berufungsgericht dem Kläger Schadensersatz bereits ab dem 1.7.2007 zugesprochen hatte, obwohl das schädigende Ereignis erst am 12.7.2007 eingetreten war. Gemäß § 843 Abs. 2 BGB i.V.m. § 760 Abs. 2 BGB ist eine Geldrente für drei Monate im Voraus zu zahlen. Der vom Schuldner einzuhaltende Zahlungsrhythmus beginnt im Grundsatz mit dem anspruchsbegründenden Ereignis. Feststellungen dazu, dass die Parteien etwa zur Verwaltungsvereinfachung eine Umstellung auf Kalendermonate vereinbart hätten (vgl. MüKo-BGB/Habersack, 6. Aufl., § 760 Rn 4), hatte das Berufungsgericht nicht getroffen.
Rz. 248
Die Revision machte ferner zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten hatte, indem es die von dem LG festgestellten und von den Parteien vorgetragenen konkreten Anhaltspunkte, wie sich das Erwerbsleben des Geschädigten voraussichtlich entwickelt hätte, außer Acht gelassen hatte (§ 252 S. 2 BGB i.V.m. § 287 S. 1 ZPO).
Rz. 249
Die erleichterte Schadensberechnung nach § 252 S. 2 BGB i.V.m. § 287 Abs. 1 ZPO lässt eine völlig abstrakte Berechnung des Erwerbsschadens nicht zu. Sie verlangt vielmehr die Darlegung konkr...