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Der Heilige Ivo (Schutzpatron der Juristen) hat weder durch Rat noch durch Schriftsätze, wie es zu seiner Zeit allgemeine Gewohnheit war, jemandem als ein Scheinanwalt "geholfen", der gleichzeitig mit der Gegenpartei zusammenarbeitet.[1]

Wie ausführlich beschrieben, ist es nicht nur aus ethischen Gründen, aus Gründen der Berufsordnung, sondern auch im finanziellen Interesse des Anwalts als Unternehmer, dass Interessengegensätze bei Bearbeitung der Mandate vermieden werden.

Sollte gegen das Verbot der Interessenkollision verstoßen werden, ist die Konsequenz regelmäßig die Nichtigkeit des Anwaltsvertrages und damit der Verlust der Gebühren.

Der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung im erbrechtlichen Mandat ist empfehlenswert, um das notwendige Vertrauen und die Transparenz zum Mandanten zu gewährleisten und eine angemessene Vergütung – abweichend von den gesetzlichen Gebühren – für die anwaltliche Tätigkeit zu erhalten. In der Vergütungsvereinbarung können alle Kriterien der Führung des Mandats und der Voraussetzungen für den Anfall der Gebühren festgelegt werden. Der Mandant hat eine Schwäche für Pauschalhonorare, da das anwaltliche Honorar fest kalkulierbar ist.[2]

Für die Vergütungsvereinbarung sind der Phantasie des Unternehmers keine Grenzen gesetzt. Je individueller sie ist, je mehr sie auf das konkrete Mandat zugeschnitten formuliert wird, umso eher akzeptiert sie der Mandant.[3] Es gilt nicht das Prinzip, dass unbedingt der Billigste siegt. Der Mandant will Qualität. Der Mandant will das Vertrauen bezahlen, das er dem Anwalt schenkt. Für gute anwaltliche Leistungen ist der Mandant bereit, einen hohen Preis zu zahlen.[4]

Mit Einführung des § 34 RVG (Beratung, Gutachten und Mediation) hat der Abschluss einer Gebührenvereinbarung für die beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts und damit für den im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt an herausragender Bedeutung gewonnen. Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung nochmals verdeutlicht. Der Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments[5] bzw. eines Einzeltestaments[6] löst keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus. Wie der Bundesgerichtshof selbst betont hat, ist nach der Konzeption des Gesetzes der Abschluss einer Gebührenvereinbarung gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 RVG die Regel.[7] Vor diesem Hintergrund kann daher dem im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt dringend empfohlen werden, Gebührenvereinbarungen mit den Mandanten abzuschließen. Ansonsten bleibt die Vergütung im Verbrauchermandant, unabhängig von der Höhe der Vermögenswerte des zu regelnden Nachlasses, auf 250 EUR beschränkt. Bei der Ausgestaltung der Gebührenvereinbarung stehen dem Rechtsanwalt die gleichen Gestaltungsmöglichkeiten wie bei einer Vergütungsvereinbarung zur Verfügung. Entscheidend für das Gelingen eines Mandats ist eine gute und transparente Kommunikation mit dem Mandanten. Diese Kommunikation sollte in das Mandat hineinwirken und die Interessen des Mandanten unterstützen.

Der Anwalt im Erbrecht hat die Interessen des Mandanten sachgerecht und erfolgsorientiert zu unterstützen. Der vorsichtige Blick auf die Endlichkeit eines jeden Menschen kann hierbei segensreich wirken.

"Ich habe Euch gesagt, dass ich nicht ewig lebe."

Ihr seid hier miteinander. Redet miteinander, kümmert Euch umeinander.“[8]

[1] Rieck, S. 179.
[2] Streck, AnwBl 2006, 149, 151.
[3] Streck, AnwBl 2006, 149, 151.
[4] Streck, AnwBl 2006, 149, 153.
[5] BGH AnwBl Online 2021, 680.
[6] BGH AnwBl Online 2018, 545.
[7] BGH AnwBl Online 2021, 680, 681.
[8] Abschied von Rembert Brieske: "Ein Leben für die Anwaltschaft", AnwBl 2010, 334.

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