Rz. 13
Die öffentliche Beglaubigung erfolgt durch einen Notar (§ 129 Abs. 1 BGB). Es muss keine Niederschrift erstellt werden, sondern erforderlich ist eine Urkunde, die das Zeugnis, die Unterschrift und das Präge- oder Farbdrucksiegel (Siegel) des Notars enthalten muss und Ort und Tag der Ausstellung angeben soll (Vermerk; § 39 BeurkG). § 40 BeurkG sieht weitere Bestimmungen für die Beglaubigung durch einen Notar vor, so etwa, dass der Notar den Inhalt nicht prüfen muss. Er hat lediglich zu prüfen, ob Gründe gegen sein Tätigwerden wie eine Vorbefassung bestehen (§ 40 Abs. 2 BeurkG).
Muster 6.2: Beglaubigungsvermerk
Muster 6.2: Beglaubigungsvermerk
Hiermit beglaubige ich die von mir anerkannte (alternativ: die in meiner Gegenwart vollzogene) Unterschrift des _________________________, geb. am _________________________, in _________________________, wohnhaft _________________________, ausgewiesen durch Vorlage seines Personalausweises.
Unterschrift Notar, Siegel
Rz. 14
Ob der Notar bei einer bloßen Unterschriftsbeglaubigung die Geschäftsfähigkeit prüfen muss und Zweifel festhalten oder gar die Beglaubigung ablehnen muss, ist umstritten. So ist § 11 BeurkG, der für die Beurkundung gilt, für bloße Unterschriftsbeglaubigungen nicht einschlägig, sondern nur § 40 Abs. 2 BeurkG. Überzeugend argumentiert Renner/Braun, dass ein Notar seine Amtspflichten verletzt, wenn er bei ihm bestehende Zweifel keinen Hinweis auf seine Bedenken in dem Beglaubigungsvermerk aufnimmt. Ebenfalls ist umstritten, ob ein Notar bei einer Beglaubigung auf das Zentrale Vorsorgeregister hinweisen muss. Nach § 20a BeurkG besteht eindeutig nur bei einer Beurkundung eine entsprechende Pflicht. Auch hier ist Renner/Braun zu folgen, wonach bei einer Beglaubigung ebenfalls ein Hinweis verpflichtend ist; Rezori sieht die Pflicht nur bei einer Entwurfserstellung durch den Notar.
Die notarielle Beglaubigung löst wertabhängige Gebühren aus (siehe § 8 Rdn 63 ff.).