Rz. 15
Die Betreuungsbehörden sind befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Betreuungsverfügungen und auf Vollmachten öffentlich zu beglaubigen (§ 7 BtOG). Sie steht der notariell beglaubigten Vollmacht gleich. Diese Befugnis erstreckt sich nur dann, wenn diese von natürlichen Personen erteilt werden. Eine solche Vollmacht entspricht den Anforderungen des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO, ist also im Grundbuchverkehr tauglich. Die Wirkung der öffentlichen Beglaubigung begrenzt § 7 Abs. BtGB ausdrücklich auf die Lebzeiten des Vollmachtgebers. Dies war bei § 6 BtBG a.F., der bis zum 31.12.2022 wirksam war, umstritten. Sehr überzeugend hat aber der BGH am 12.11.2020 begründet, dass solche Vollmachten auch nach dem Tod hinaus wirksam und im Grundbuchverkehr verwendet werden können. Diese Entscheidung kam für den Gesetzgeber zu spät, um sich von der Argumentation beeindrucken zu lassen und den Gesetzesentwurf zu ändern. Es ist zu hoffen, dass der Gesetzgeber das Gesetz ändert und die Wirkung der öffentlichen Beglaubigung mit dem Tod des Vollmachtgebers nicht enden lässt. Das ist aber der einzige Kritikpunkt an der Neuregelung. Das Problem besteht nun darin, dass das Grundbuchamt oder das Nachlassgericht bei einer Ausschlagungserklärung, bei der gem. § 1945 BGB eine öffentlich beglaubigte Vollmacht erforderlich ist, gar nicht wissen können, ob der Vollmachtgeber noch lebt. Man stellt sich die Frage, wie ein solcher Lebensbeweis zu erfolgen hat ("Lebensbescheinigung"). Nach der Gesetzesbegründung hat das Grundbuchamt nur zu prüfen, ob der Vollmachtgeber noch lebt, wenn das Grundbuchamt konkrete Anhaltspunkte für seinen Tod hat. Nur Rechtsgeschäfte, die nicht die privatschriftliche Form genügen lassen, stellen sich dieses Problem nicht: So verliere die Vollmacht mit dem Tod nicht ihre materiell-rechtliche Wirkung, sondern nur die Wirkung der öffentlichen Beglaubigung, so der Regierungsentwurf.
Rz. 16
An anderer Stelle sieht § 6 BtOG eine Erleichterung für die Praxis vor: Die Befugnis zur Unterschriftenbeglaubigung erstreckt sich nunmehr nicht mehr nur auf "Vorsorgevollmachten" (§ 7 Abs. 2 S. 1 BtBG a.F.), einem nicht gesetzlich definiertem und deshalb streitanfälligem Begriff, sondern nur noch auf "Vollmachten" (§ 6 Abs. 1 S. 1 BtOG). Im Außenverhältnis sind nun solche Vollmachten uneingeschränkt. Lediglich fordert § 7 Abs. 2 S. 1 BtOG, dass die Behörde die Vollmacht nur vornehmen darf, wenn "diese zu dem Zweck erteilt wird, die Bestellung eines Betreuers zu vermeiden". Ein Verstoß dagegen gegründet nur eine Amtspflichtverletzung, hat aber nicht die Unwirksamkeit der Beglaubigung zur Folge, so der Regierungsentwurf. Demzufolge ist es nicht erforderlich, dass die Vollmacht im Einzelfall tatsächlich eine Betreuung vermeidet. Genügend sei die Absicht des Vollmachtgebers, durch die privatautonome Vertretungsregelung eine Betreuerbestellung zu vermeiden. Das Grundbuchamt und andere Stellen bzw. Vertragspartner müssen nun nicht mehr prüfen, ob es sich um eine "Vorsorgevollmacht" handelt.
Rz. 17
Die Behörde ist indes nicht befugt, eine Unterschriftsbeglaubigung unter einer isolierten Patientenverfügung vorzunehmen. Als unschädlich wird anzusehen sein, wenn die Vorsorgevollmacht bzw. die Betreuungsverfügung eine Patientenverfügung enthält; die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde umfasst dann auch die Patientenverfügung.
Rz. 18
Die Behörde ist nicht zur Unterschriftsbeglaubigung befugt, wenn es sich um Unterschriften oder Handzeichen ohne dazugehörigen Text handelt oder wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt (§ 7 Abs. 2 S. 2 BtOG).
Die Betreuungsbehörden sind nicht zur Prüfung der Geschäftsfähigkeit verpflichtet. Gleichwohl gelten die gleichen Maßstäbe wie bei der Beglaubigung durch Notare (siehe Rdn 4). Gleichfalls werden die Betreuungsbehörden entsprechend § 20a BeurkG auf die Registrierungsmöglichkeit in dem Zentralen Vorsorgeregister hinweisen müssen.
Rz. 19
Zuständigkeit: Die Zuständigkeit der Behörde richtet sich nach Landesrecht (§ 1 Abs. 1 BtOG). Oft sind es die Stadtverwaltungen. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 2 Abs. 1 S. 1 BtOG). Nur die durch internen Akt besonders bestellten Personen dürfen beglaubigen ("Urkundpersonen").
Gebühren: Die Beglaubigung löst eine Gebühr von 10 EUR aus (§ 7 Abs. 4 S. 1 BtOG, keine Auslagen). Wünscht der Vollmachtgeber mehrere "Originale", so fällt jeweils diese Gebühr an. Die Gebühr kann nach § 7 Abs. 4 S. 3 BtOG erlassen werden. Jedoch ermächtigt § 7 Abs. 5 BtOG die Landesregierungen, die Gebühren und Auslagen durch Rechtsverordnung abweichend zu regeln.
Rz. 20
Altvollmachten: Wie mit Vollmachten umzugehen ist, die vor dem 31.12.2022 von der Betreuungsbehörde unterschriftsbeglaubigt wurden, lässt sich dem Reformgesetz nicht genau entnehmen. Lediglich wird geregelt, dass zum 1.1.2023 das BtGO das BtBG ablöst. Becker spricht sich dafür a...