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Auch die Abänderung eines Ehevertrages ist ein Ehevertrag und ihrerseits formbedürftig. Eine besondere Gefahr liegt darin, dass die Nichtbeurkundung der Abänderung, etwa durch spätere privatschriftliche Zusätze der Beteiligten, auch die Nichtigkeit der notariellen Ausgangsurkunde zur Folge haben kann, zumindest bei zeitlichem Zusammenhang.[25]

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