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Angesichts der eminenten Bedeutung einer vorherigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber wird im Zusammenhang mit einer beabsichtigten befristeten Einstellung nach § 14 Abs. 2 TzBfG allgemein anerkannt, dass der Arbeitgeber nach einer früheren Beschäftigung fragen darf und der Arbeitnehmer wahrheitsgemäß antworten muss (vgl. BAG v. 23.1.2019 – 7 AZR 161/15, NZA 2019, 1029).

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