Rz. 225
Franchise-Geber- und Franchise-Nehmer-Gesellschaften werden sowohl in der Rechtsform der GmbH als auch der AG gegründet.
Rz. 226
In letzter Zeit ist eine Tendenz feststellbar, Franchise-Geber-Gesellschaften als AG zu gründen, um die Franchise-Nehmer an der Franchise-Geber-Gesellschaft durch Aktien beteiligen zu können. Damit soll eine stärkere Bindung innerhalb des Franchise-Systems herbeigeführt werden.
Hinweis
Da sowohl die Anteile an einer GmbH als auch einer AG fungibel sind, ist es notwendig, i.R.d. Franchise-Vertrages festzulegen, dass die Aktien bzw. Anteile am Stammkapital der GmbH nicht auf mit dem Franchise-System konkurrierende Dritte übertragen werden dürfen. Anderenfalls besteht die Gefahr des Know-how-Abflusses des Franchise-Systems an konkurrierende Franchise-Systeme oder konkurrierende Unternehmen.
Rz. 227
Soweit der Franchise-Nehmer zunächst den Franchise-Vertrag als natürliche Person und Inhaber eines einzelkaufmännischen Unternehmens abgeschlossen hat, stellt sich immer die Frage, ob der Franchise-Nehmer berechtigt ist, die Rechte und Pflichten aus dem Franchise-Vertrag auf eine von ihm gegründete oder übernommene Kapitalgesellschaft zu übertragen. Eine solche Übertragung ist von der Einwilligung (§ 183 BGB) des Franchise-Gebers abhängig zu machen. Zugleich ist eine Ergänzungsvereinbarung zum Franchise-Vertrag abzuschließen, in der die Einzelheiten der vom Franchise-Geber erteilten Einigung festgehalten werden.
Darüber hinaus steht dem Franchise-Nehmer die Möglichkeit zu, vor Abschluss des Franchise-Vertrages eine Unternehmergesellschaft i.S.v. § 5a GmbHG zu gründen. Da diese Gesellschaft als Unternehmer i.S.v. § 14 BGB anzusehen ist, ist damit der Franchise-Nehmer im Zeitpunkt des Abschlusses des Franchise-Vertrages bereits Unternehmer, sodass eine Widerrufsbelehrung, wenn der Franchise-Vertrag zum einen eine Bezugsbindung enthält und zum anderen die Widerrufswertgrenze von 75.000,00 EUR (§ 513 BGB) nicht überschritten wird, nicht notwendig ist. Verlangt allerdings der Franchise-Geber zwingend vom Franchise-Nehmer als Erfordernis für den Abschluss des Franchise-Vertrages die Gründung einer Unternehmergesellschaft i.S.v. § 5a GmbHG, um so den Verbraucherschutz zu unterlaufen, ist ein solches Vorgehen als unzulässige Umgehung von Verbraucherschutzvorschriften anzusehen. Ein solcher Franchise-Nehmer ist dann gleichwohl, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, über sein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zu belehren.
Rz. 228
Da bei Abschluss des Franchise-Vertrages nicht vorherzusehen ist, wann ggf. die Rechte und Pflichten aus dem Franchise-Vertrag auf eine vom Franchise-Nehmer gegründete Kapitalgesellschaft übertragen werden, ist es auch nicht zu empfehlen, bereits entsprechende Regelungen in den Franchise-Vertrag aufzunehmen. Solche Regelungen unterliegen nämlich dann der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. sind an den Klauselvorbehalten der §§ 308, 309 BGB zu messen. Wird aber in dem Augenblick, in dem sich die Entscheidung stellt, eine Individualvereinbarung zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer getroffen, unterliegt diese Individualvereinbarung nur der Sittenwidrigkeitskontrolle i.S.d. § 138 BGB. Damit sind weitergefasste Gestaltungsmöglichkeiten für den Franchise-Geber denkbar als solche Regelungen, die wie der Franchise-Vertrag der Inhaltskontrolle gem. §§ 305 ff. BGB unterliegen.