Rz. 108
Die Vergütung wird jeweils für die gesamte Tätigkeit des RA innerhalb einer Angelegenheit gezahlt. Während für die Mobiliarzwangsvollstreckung die verschiedenen und besonderen Angelegenheiten in den §§ 17 und 18 RVG geregelt sind, wird der Umfang der Abgeltung der Tätigkeit in der Immobiliarzwangsvollstreckung in Nr. 3311 VV RVG selbst bestimmt und insoweit von dem Grundsatz des § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG abgewichen, wonach die Gebühr die Tätigkeit im gesamten Vollstreckungsverfahren abgilt.
Rz. 109
Die Verfahrensgebühr fällt jeweils gesondert an
▪ | für die Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens. Die Gebühr deckt damit die Tätigkeit des RA von der Vorbereitung und Einreichung des Antrages auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens mit Ausnahme der Teilnahme am Versteigerungstermin – für die gesondert die Terminsgebühr anfällt – ab. Die Gebühr erfasst damit das persönliche Gespräch mit dem Mandanten zur Informationsbeschaffung und Klärung des Ziels der Zwangsversteigerung (etwa den Eigenerwerb des Gläubigers, die isolierten Befriedigung der Forderung unabhängig vom höchsten Gebot, die Rücksichtnahme auf den Schuldner im Hinblick auf die Bewilligung der Einstellung der Zwangsversteigerung, wenn ein Mindestgebot nicht erreicht wird) sowie die Schaffung der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 2 RVG, wie die Erteilung eines Notfrist- oder Rechtskraftzeugnisses (Nr. 9), die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel außerhalb von § 731 ZPO (Nr. 13) oder die Zustellung des mit der Klausel versehenen Titels und der nach § 750 ZPO erforderlichen Urkunden (Nr. 16). HinweisBedarf es einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung des Titels nach § 733 ZPO, weil etwa neben der Immobiliarzwangsvollstreckung auch andere Maßnahmen der Vollstreckung betrieben werden, so handelt es sich nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 RVG um eine besondere Angelegenheit, die auch gesondert vergütet wird. Gleiches gilt, wenn es der Umschreibung des Titels nach § 727 ZPO bedarf, wenn der Schuldner während des Zwangsversteigerungsverfahrens verstirbt und das Verfahren nun gegen die Erben fortgesetzt werden soll. |
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▪ | Abgegolten mit der Verfahrensgebühr ist damit auch die Beschaffung des Grundbuchzeugnisses nach § 17 Abs. 2 ZVG, die Stellung des Versteigerungsantrages nach § 15 ZVG bzw. auf Beitritt als weiterer Gläubiger zum Zwangsversteigerungsantrag eines anderen Gläubigers nach § 27 ZVG, die Wahrnehmung der Interessen Beteiligter im Wertfestsetzungsverfahren nach § 74a Abs. 5 ZVG und die Vorbereitung des Versteigerungstermins einschließlich der Teilnahme an einem Vortermin nach § 62 ZVG. | ||||||||||||||||||||
▪ | im Zwangsversteigerungsverfahren für die Tätigkeit im Verteilungsverfahren, und zwar auch für eine Mitwirkung an einer außergerichtlichen Verteilung. Kommt es tatsächlich zur Zwangsversteigerung, ist nachfolgend der Erlös nach den §§ 105–145 ZVG zu verteilen. Das Verfahren beginnt mit der Bestimmung des Verteilungstermins und endet mit der Erlösauskehr. Auch hier sind dann wieder alle Tätigkeiten des RA innerhalb des Verfahrens mit der Gebühr abgegolten. Hierunter fallen insbesondere
HinweisVertritt der RA den Mandanten im Verfahren über eine Widerspruchsklage gegen den Teilungsplan, so wird diese Tätigkeit von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 VV RVG allerdings nicht umfasst. Der RA erhält vielmehr die Gebühren nach Teil 3, Abschnitt 1 VV RVG. Der RA kann bei einer Zwangsversteigerung mit einem nachfolgenden Verteilungsverfahren bei Vertretung eines Beteiligten also dreimal die 0,4-Gebühr verdienen: BeispielGegenstandswert 75.000,00 EUR
Die Vergütung erhöht sich weiter, wenn der RA mehrere Beteiligte oder Dritte vertritt (Nr. 1008 VV RVG) oder es zwischenzeitlich zu einem Verfahren über die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung gekommen ist, Nr. 3311 Nr. 6 VV RVG. Kommt es zu einer außergerichtlichen Einigung der Beteiligten und weisen diese dem Gericht die Einigung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nach, so unterbleibt nach § 143 ZVG ein Verteilungsverfahren. Gleichwohl erhält der RA dann die Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 Nr. 2 VV RVG. HinweisAuch wenn die Einigung erst nach der ... |
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