Rz. 151

Die Zwangsvollstreckung eines Titels auf Auskunftserteilung erfolgt als unvertretbare Handlung nach der Vorschrift des § 888 ZPO. Voraussetzung des § 888 ZPO ist eine Handlungsverpflichtung, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann,[328] was dann der Fall ist, wenn ein Dritter die Handlung überhaupt nicht oder nicht so wie der Schuldner selbst vornehmen kann. Bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung über den Nachlassbestand[329] und bezüglich der Erstellung des Nachlassverzeichnisses ist dies der Fall.[330]

 

Rz. 152

Zuständig für das Verfahren ist gem. § 888 Abs. 1 S. 1 ZPO das Prozessgericht der ersten Instanz.[331] Die Vollstreckung zur Vornahme der geschuldeten Auskunftserteilung erfolgt durch Zwangsgeld oder Zwangshaft. Die Wahl des Zwangsmittels obliegt ausschließlich dem Gericht. Beide Zwangsmittel können wiederholt und in beliebiger Reihenfolge angeordnet werden, sofern das zuvor angeordnete Zwangsmittel vollstreckt ist.[332]

 

Rz. 153

Das Prozessgericht entscheidet durch Beschluss. Dieser muss die vom Schuldner vorzunehmende Handlung und das Zwangsmittel enthalten. Der Beschluss ist als Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) dem Schuldner bzw. seinem Prozessbevollmächtigten zuzustellen. Dem Gläubiger ist auf Antrag eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. Als Rechtsbehelf gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO zu.

Die Beschwerde ist auch für den Einwand rechtzeitiger Erfüllung maßgeblich, da in jedem Verfahrensabschnitt die Notwendigkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme zu prüfen ist.[333] Der Schuldner kann aber den Einwand rechtzeitiger Erfüllung auch durch Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend machen.[334] Erfolgt die Erfüllung des Anspruches erst nach rechtskräftigem Beschluss, bleibt dem Schuldner für den Erfüllungseinwand jedoch nur die Möglichkeit der Vollstreckungsgegenklage.[335]

 

Rz. 154

Im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens eines Auskunftsanspruches besteht Anwaltszwang nach den Allgemeinen Grundsätzen.[336] Die Anwaltsgebühren bestimmen sich nach §§ 25 Abs. 1 Nr. 3, 18 Nr. 15 RVG. Die Vollstreckung der eidesstattlichen Versicherung erfolgt nach § 889 ZPO (zur Vollstreckung beim Auskunftstitel vgl. § 3 Rdn 112).[337]

 

Rz. 155

Muster 6.6: Zwangsvollstreckungsantrag bei nicht erteilter Auskunft

 

Muster 6.6: Zwangsvollstreckungsantrag bei nicht erteilter Auskunft

An das

LG (Prozessgericht erster Instanz)

Festsetzung von Zwangsmitteln gem. § 888 ZPO

_________________________ / _________________________

Az. _________________________

In vorbezeichneter Zwangsvollstreckungssache des Gläubigers _________________________, gegen den Schuldner _________________________, wohnhaft in _________________________, _________________________ Straße _________________________, beantragen wir aufgrund nicht erteilter Auskunft aus dem rechtskräftige Urteil des LG _________________________ vom _________________________ Az. _________________________ die

Festsetzung von Zwangsmitteln.

Begründung:

Das LG _________________________ hat den Schuldner am _________________________ unter dem Az. _________________________ zur Auskunftserteilung über den Nachlassbestand des am _________________________ in _________________________ verstorbenen Erblassers durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. Eine vollstreckbare Ausfertigung ist beigefügt. Diese wurde dem Schuldner am _________________________ zugestellt.

Beweis: Zustellungsurkunde des GV _________________________

Mit Anwaltschreiben vom _________________________ wurde der Schuldner mit Fristsetzung zum _________________________ aufgefordert, die Auskunft zu erteilen. Bis heute ist der Schuldner seiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht nachgekommen.

(Rechtsanwalt)

[328] OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1769.
[329] OLG Frankfurt Rpfleger 1977, 184; OLG Köln JurBüro 1995, 550.
[331] Gemäß § 20 Nr. 17 RPflG der Richter und nicht der Rechtspfleger.
[332] OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 1274.
[333] OLG Düsseldorf MDR 1961, 858; OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 171; a.A. Klage nach § 767 ZPO OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 63.
[334] Zöller/Stöber, § 888 Rn 11.
[335] OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 384.
[336] OLG Nürnberg MDR 1984, 58.
[337] BGH NJW-RR 1993, 1154 und OLG Hamburg FamRZ 1988, 1213.

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