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Dem Erben kann ein Kürzungsrecht nach § 2318 BGB zustehen, wenn er neben den Vermächtnissen noch Pflichtteilsansprüche zu erfüllen hat. Im Innenverhältnis verteilt das Gesetz in den §§ 23182323 BGB die Pflichtteilslast auf den Erben, den Vermächtnisnehmer und denjenigen, der durch eine Auflage begünstigt ist. Die Vorschriften der §§ 23182324 BGB regeln aber, mit Ausnahme der Einrede nach § 2319 BGB, nur das Innenverhältnis. Im Außenverhältnis bleibt es bei der alleinigen Haftung der Erben.

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