Rz. 205

Unter den Voraussetzung der §§ 485 ff. ZPO kommt auch im Rahmen eines Herausgabeanspruchs nach § 2288 Abs. 2 S. 2 BGB ein Beweissicherungsverfahren in Betracht. Nach § 485 Abs. 1 ZPO kann vor oder während eines bestehenden streitigen Verfahrens die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragt werden, wenn die Gefahr besteht, dass das Beweismittel verlorengeht. Von diesem Beweissicherungsbedürfnis nach § 485 Abs. 1 ZPO ist das selbstständige Beweisverfahren durch Erhebung des Sachverständigenbeweises nach § 485 Abs. 2 ZPO zu unterscheiden, welches nur vorprozessual zulässig ist[407] und bei dem ein rechtliches Interesse dann anzunehmen ist, wenn es einer Vermeidung eines späteren Rechtsstreits dienen kann.[408]

[407] OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 510.
[408] Zöller/Herget, § 485 Rn 6 ff.

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