Rz. 110

Das Wohnungsrecht nach §§ 1093 ff. BGB ist eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit. Für die Eintragung des Wohnungsrechts im Grundbuch ist die dingliche Einigung nach § 873 BGB erforderlich. Die Eintragungsbewilligung ist gem. § 29 GBO abzugeben. Den Antrag auf Eintragung kann der Berechtigte formlos stellen (§ 13 GBO). Gemäß § 39 GBO ist die Voreintragung des bzw. der Erben im Grundbuch erforderlich.

Der Erblasser kann bereits in der Verfügung von Todes wegen seine nach § 873 BGB erforderliche Einigungserklärung abgeben, die auch nach seinem Tod vom Vermächtnisnehmer angenommen werden kann. Ist die Verfügung von Todes wegen beurkundet, so kann auch die Eintragungsbewilligung von Seiten des Erblassers sofort erklärt werden (§ 19 GBO); sie entspricht in einem solchen Fall der Formvorschrift des § 29 GBO. Ist der Vermächtnisnehmer vom Erblasser bevollmächtigt (durch trans- bzw. postmortale Vollmacht) und ist die Vollmacht Seitens der Erben nicht widerrufen worden, dann kann der Vermächtnisnehmer die notwendigen Erklärungen selbst abgeben. Gleiches gilt, wenn der Vermächtnisnehmer zum Testamentsvollstrecker bestimmt wurde mit der Aufgabe, den Vermächtnisanspruch selbst zu erfüllen.[235]

[235] Vgl. das Formulierungsbeispiel für eine Vermächtniserfüllungsvertrag bei Krug, in: Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, Anwaltformulare Erbrecht, § 15 Rn 76 ff.

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