Rz. 15

In der Praxis wird oftmals übersehen, dass die Ausschlagung des Erbteils formbedürftig ist. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Ausschlagung des Erben nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen hat (§ 1945 Abs. 1 BGB).[33]

Die Ausschlagung hat nach § 1945 Abs. 1 S. 2 BGB also durch öffentlich beglaubigte Form zu erfolgen. Anders hingegen die Ausschlagung des Vermächtnisnehmers. Diese kann ohne Einhaltung einer bestimmten Form direkt gegenüber dem Erben erklärt werden.

 

Rz. 16

Muster 6.1: Ausschlagung des Vermächtnisnehmers nach § 2307 BGB

 

Muster 6.1: Ausschlagung des Vermächtnisnehmers nach § 2307 BGB

– Einschreiben mit Rückschein –

An

den/die Erben

Der Erblasser _________________________, verstorben am _________________________ in _________________________ hat ein Testament hinterlassen, in dem mir vermächtnishalber ein Wertpapierdepot bei der _________________________ Bank zugewendet wurde. Ich schlage hiermit das Vermächtnis aus..

_________________________

Name, Ort, Datum

[33] Vgl. zur örtlichen Zuständigkeit nach dem ab 1.9.2009 geltenden FamFG Kroiß, ZErb 2008, 2937.

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