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Eine Übergangsregelung für den Zeugen gibt es nicht und damit auch nicht für die Partei. Es kommt also auf den Tag an, an dem die Reise durchgeführt wird. Für alle Termine nach dem 30.12.2020 kann die Partei also die höheren Kosten für die Reise mit einem Kraftfahrzeug und die höheren Entschädigungssätze erstattet verlangen, unabhängig davon, wann das Verfahren eingeleitet worden ist und unabhängig davon, nach welchem Recht der Anwalt abrechnet (§ 60 RVG).

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