Rz. 19

Die Entschädigung eines Zeugen für Zeitversäumnis (§ 20 JVEG) ist von 3,50 EUR auf 4,00 EUR angehoben worden. Maßgebend ist der Zeitraum vom Verlassen der Wohnung bis zur Rückkehr, wobei bei der Anreise zum Gerichtstermin ein angemessener Zeitpuffer eingeplant werden darf.

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