Leitsatz (amtlich)

1. Soweit ein Zeuge für die Zeit der Heranziehung Lohn oder Gehalt weiter erhält, hat er keinen Verdienstausfall, für den nach § 22 JVEG entschädigt werden könnte. So liegt es insbesondere auch, wenn Beamte, die während der Arbeitszeit als Zeugen herangezogen werden, für die Dauer der Abwesenheit vom Dienst aus Anlass der Zeugenvernehmung ihre Dienstbezüge weiterhin erhalten.

2. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung des Landes Brandenburg (EUrlDbV) einem Beamten Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung zu genehmigen, wenn er zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten in einem ihn nicht persönlich betreffenden familiengerichtlichen Verfahren als Zeuge aussagen muss. Ist der Zeuge mit einem Beteiligten des Gerichtsverfahrens privat befreundet, hat das keine Auswirkungen auf die Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung.

3. Ein Zeuge, dessen Lohn oder Gehalt vom Arbeitgeber für die Dauer der Heranziehung weitergezahlt wird, erleidet offensichtlich keinen Nachteil i.S.v. § 20 JVEG. Eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG kommt aber für die Zeiträume in Betracht, die - etwa für die Anreise zum Gerichtstermin - über die regelmäßige Arbeitszeit des Zeugen hinausgehen.

 

Normenkette

JVEG §§ 22, 20

 

Verfahrensgang

AG Eisenhüttenstadt (Aktenzeichen 3 F 286/12)

 

Tenor

Die für die Antragstellerin als Zeugin festzusetzende Entschädigung beträgt über die durch Verfügung der Anweisungsbeamtin.. vom 18.7.2014 gewährte Fahrtkostenerstattung von 89 EUR hinaus weitere 5,25 EUR.

Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. In dem Trennungsunterhaltsverfahren hat der Senat Termin auf den 17.6.2014, 11:30 Uhr, anberaumt und dabei u.a. die Antragstellerin vorbereitend als Zeugin geladen. Im Termin haben die beteiligten Ehegatten einen Vergleich geschlossen, sodass die vorbereitend geladenen Zeugen nicht vernommen werden mussten. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 17.6.2014 sind die Zeugen um 14:50 Uhr entlassen worden.

Mit Antrag vom 23.6.2014 hat die Antragstellerin, die als Beamtin beim Landkreis... in.. beschäftigt ist, für den Termin am 17.6.2014 neben Fahrtkostenerstattung auch Entschädigung für Dienstausfall geltend gemacht. Hierzu hat sei eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers über Verdienstausfall vom 19.6.2014 vorgelegt. Aus dieser ergibt sich eine regelmäßige Arbeitszeit der Zeugin von 7:00 Uhr bis 15:30 Uhr bei einer halbstündigen Mittagspause. Ferner ist dort angegeben, dass eine Teilzeitbeschäftigung vor oder nach dem Termin nicht möglich gewesen sei, weil der Termin zu lange gedauert habe. Je Stunde Abwesenheit würden 10,39 EUR vom Verdienst einbehalten. Durch Verfügung vom 18.7.2014 hat die Anweisungsbeamtin.. mitgeteilt, dass eine Fahrtkostenerstattung in Höhe von 89 EUR angewiesen worden sei, eine Entschädigung für den Verdienstausfall aber nicht erfolgen könne, weil die Dienstbezüge für die Dauer der Abwesenheit vom Dienst aus Anlass der Zeugenvernehmung fortgezahlt würden, § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 3 Abs. 1.2 SUrlV, 11 EUrlDbV-Land Brandenburg. Sofern die Voraussetzungen vorlägen, könne eine Entschädigung für die Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG gewährt werden. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist auf die Möglichkeit der gerichtlichen Festsetzung nach § 4 Abs. 1 JVEG hingewiesen worden. Unter dem 13.8.2014 hat die Antragstellerin unter Hinweis darauf, der Arbeitgeber sei nicht bereit, ihr den Dienstausfall zu erstatten, um nochmalige Prüfung gebeten. Auf die Anfrage der Anweisungsbeamtin, ob das Schreiben als Antrag auf gerichtliche Festsetzung gewertet werden solle, hat die Antragstellerin zunächst nicht reagiert. Unter dem 20.11.2014 hat sich der Arbeitgeber der Antragstellerin an die Anweisungsbeamtin gewandt und seine Rechtsauffassung mitgeteilt, wonach eine Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung nicht in Frage komme, weil die Zeugenaussage der Beamtin durch eine Privatangelegenheit veranlasst gewesen sei und rein privaten Charakter gehabt habe. Aus Gründen der Fürsorgepflicht habe man aber bisher keine Besoldung der Antragstellerin einbehalten. Der Kostenprüfungsbeamte... hat unter dem 11.12.2014 die Auffassung vertreten, die Beamtin habe einen Anspruch auf Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung gehabt, da die Vernehmung nicht durch die Beamtin selbst veranlasst worden sei, mithin keine private Angelegenheit vorliege.

II. Das Begehren der Antragstellerin auf nochmalige Überprüfung ist als Antrag auf gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG anzusehen. Hierüber entscheidet der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter, § 4 Abs. 7 JVEG.

Dem Antrag der Antragstellerin auf Entschädigung für Dienstausfall, § 22 JVEG, kann nicht entsprochen werden. Es besteht lediglich ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis, § 20 JVEG.

Gemäß § 22 Satz 1 JVEG erhalten Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, eine Entsch...

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