Rz. 21

Soweit anstelle der Zeitversäumnis (s. Rdn 18) eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21 JVEG) geltend gemacht wird, ist dieser Betrag von 14,00 EUR auf 17,00 EUR je Stunde angehoben. Erforderlich ist, dass die Partei einen gemeinsamen Haushalt für sich und eine weitere Person zu führen hat.

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