Leitsatz (amtlich)

Ehrenamtliche Richter, die einen eigenen Haushalt mit mehreren Personen führen, haben soweit nicht Ausschlussgründe nach § 17 Satz 2 und 3 JVEG vorliegen, neben der Entschädigung nach § 16 JVEG einen weiteren Entschädigungsanspruch für Nachteile bei der Haushaltsführung von 14 € je Stunde, wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit herangezogen werden. Nicht erforderlich ist, dass die Teilzeitbeschäftigung täglich ausgeübt wird. Vielmehr steht teilzeitbeschäftigten Erwerbstätigen dieser Entschädigungsanspruch unabhängig davon zu, ob sie jeden Arbeitstag stundenweise berufstätig sind oder ihre Teilzeitarbeit auf einzelne Tage im Monat oder in der Woche verteilen und die übrige Zeit für ihre Haushaltsführung vorsehen.

 

Gründe

I.

Die Schöffin XXX nahm im oben benannten Strafverfahren an der Hauptverhandlung am Mittwoch 4.9.2013 in der Zeit von 9 bis 15.05 Uhr und am Donnerstag 5.9.2013 in der Zeit von 9 bis 15 Uhr teil.

Hierfür gewährte die Anweisungsbeamtin des Landgerichts München I am 5.9.2013 eine Gesamtentschädigung in Höhe von 122 €:

  • -

    für den 4.9.2013 eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG für 9 Stunden zu je 6 €, somit 54 €, unter Berücksichtigung von geltend gemachten Fahrzeiten von insgesamt 2 Stunden und einem Fahrkostenersatz in Höhe von 10 € (Gesamtsumme 64 €)

  • -

    für den 5.9.2013 eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG für 8 Stunden zu je 6 €, somit 48 €, unter Berücksichtigung von geltend gemachten Fahrzeiten von insgesamt 2 Stunden und einem Fahrkostenersatz in Höhe von 10 € (Gesamtsumme 58 €)

Mit E-Mail vom 5.9.2013 wandte sich die Schöffin an die Kostenbeamtin mit dem Antrag, ihr darüber hinaus eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung gemäß § 17 JVEG zu gewähren. Zur Begründung trug sie vor, sie sei teilzeitbeschäftigt, arbeite 10 Stunden wöchentlich, hierbei aber am Mittwoch und Donnerstag nicht. Sie führe einen gemeinsamen Haushalt bestehend aus 2 Erwachsenen und 3 Kindern. Sie beziehe kein Erwerbsersatzeinkommen.

Der Bezirksrevisor beim Landgericht München I stellte am 11.9.2013 Antrag auf gerichtliche Festsetzung. Er vertrat die Auffassung, dass der Schöffin eine höhere als die angewiesene Entschädigung nicht zustehe. § 17 Satz 1 JVEG setze voraus, dass eine regelmäßige und tägliche Teilzeitarbeit gemäß Vereinbarung oder Arbeitsvertrag erbracht werde. Da die Schöffin regelmäßig Mittwoch und Donnerstag nicht arbeite, lägen diese Voraussetzungen hier nicht vor.

Mit Verfügung vom 22.10.2013 wurde die Sache zur Entscheidung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG auf die Kammer in der Besetzung mit 3 Richtern übertragen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Das Landgericht München I setzte mit Beschluss vom 24.10.2013 die Entschädigung für die Mitwirkung der Schöffin an den beiden Sitzungstagen auf 360 € fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Schöffin stehe zusätzlich eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung nach § 17 Satz 1 JVEG in der seit 1.8.2013 geltenden Fassung zu. Der Anspruch nach § 17 Satz 1 JVEG setze nicht voraus, dass die Antragstellerin überhaupt täglich arbeite. Sinn und Zweck des § 17 JVEG sei es, dass der haushaltsführende Schöffe einen materiellen Ausgleich für die Heranziehung zu einer Zeit erhalte, in welcher er üblicherweise Hausarbeit verrichten würde. Dies gelte unabhängig davon, wie der Schöffe seine Teilzeit konkret organisiert habe. Dem Bezirksrevisor des Landgerichts München I wurde am 4.11.2013 formlos eine Abschrift dieses Beschlusses übermittelt.

Der Bezirksrevisor des Landgerichts München I legte mit Schriftsatz vom 19.11.2013 Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 24.10.2013 ein. Zur Begründung nahm er Bezug auf seinen Antrag vom 11.9.2013.

Das Landgericht München I half der Beschwerde mit Beschluss vom 25.11.2013 nicht ab.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht München I hat der ehrenamtlichen Richterin zutreffend zusätzlich neben der Entschädigung für das Zeitversäumnis gemäß § 16 JVEG auch eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung gemäß § 17 JVEG zugebilligt.

Der Senat schließt sich in vollem Umfang der zutreffenden und sorgfältig begründeten Entscheidung des Landgerichts München I im Beschluss vom 24.10.2013 an.

§ 17 Satz 1 JVEG mit der amtlichen Überschrift "Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung" in der Fassung vom 23.7.2013, gültig ab 1.8.2013 lautet:

"Ehrenamtliche Richter, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 14 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden."

Die vorherige Fassung des § 17 Satz 1 JVEG vom 5.5.2004, gültig ab 1.7.2004...

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