Rz. 73

Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge, die zwischen einer deutschen Gesellschaft als abhängiger Gesellschaft und einer ausländischen Gesellschaft als herrschendem Unternehmen abgeschlossen werden, sind somit zulässig.[199] Sie unterfallen dem deutschen Recht.[200] Damit ist auch die Frage geklärt, welche Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. So muss ein privatschriftlicher Vertrag mit Ausgleichsverpflichtung vorliegen, § 304 Abs. 3 AktG. Außerdem bedarf es eines notariell protokollierten bzw. beurkundeten Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung bzw. der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft, § 293 Abs. 1 AktG, und der Eintragung in das Handelsregister der beherrschten Gesellschaft, § 294 Abs. 2 AktG. Die Zustimmung der Hauptversammlung bzw. der Gesellschafterversammlung des herrschenden Unternehmens muss nur dann vorliegen, wenn dessen Gesellschaftsstatut dies verlangt.[201]

 

Rz. 74

Für die Rechtsfolgen gelten ebenfalls die Vorschriften des deutschen Rechts mit folgender Ausnahme: Dem Vorstand der anhängigen Gesellschaft (deutsche Gesellschaft) ist es erst erlaubt, nachteilige Weisungen des herrschendenden Unternehmens auszuführen, nachdem sich das herrschende Unternehmen verpflichtet hat, die Vollstreckung rechtskräftiger Urteile über Ansprüche der abhängigen Gesellschaft, erwachsen aus dem Unternehmensvertrag, zu akzeptieren.[202]

[199] MüKo-BGB/Kindler, IntGesR, Rn 713 m.w.N.
[200] MüKo-BGB/Kindler, IntGesR, Rn 685.
[201] Bärwaldt/Schabacker, AG 1998, 182, 187; vgl. Servatius, in: BeckOK-GmbHG, Stand 1.11.2020, Konzernrecht, Rn 239 ff.; a.A. wohl Einsele, ZGR 1996, 40, 49.
[202] MüKo-BGB/Kindler, IntGesR, Rn 715.

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