Rz. 4
Um die Probleme bei der Zulässigkeit von Unternehmensverträgen nachvollziehen zu können, soll zunächst auf die rechtliche Behandlung solcher Verträge in anderen Mitgliedstaaten der EU eingegangen werden. Zu überprüfen ist vor allem, wie das Konzernrecht geregelt ist.
I. Belgien
Rz. 5
Ein Konzernrecht im eigentlichen Sinne kennt das belgische Recht nicht. Es gibt jedoch unterschiedliche Bestimmungen, die sich auf Gesellschaftsgruppen beziehen. Im Rahmen solcher Gesellschaftsgruppen wird der Begriff der Kontrolle verwendet. Der beherrschende Einfluss einer Gesellschaft erfolgt im Wege einer rechtlichen (Mehrheit der Stimmrechte, Aktionärsverträge) und einer faktischen Kontrolle (Macht, die Kontrolle durchzusetzen, etwa durch die Mehrheit in der Hauptversammlung). Bei Vorliegen einer rechtlichen Kontrolle wird ein Mutter-Tochter-Verhältnis unwiderleglich vermutet, bei faktischer Kontrolle ist dies widerlegbar.
II. Bulgarien
Rz. 6
Ein ausschließlich dafür zuständiges Rechtsgebiet kennt die bulgarische Rechtsordnung nicht. Es finden sich jedoch in den diversen Teilrechtsgebieten immer wieder Einzelvorschriften, die diesem zuzurechnen sind. Neben Sondervorschriften für verbundene Unternehmen ist hier besonders auf die Zusammenschlusskontrolle durch die Wettbewerbsschutzkommission hinzuweisen, welche die Konzernbildung von Unternehmen, die eine gewisse Marktmacht innehaben, genehmigen muss.
III. Dänemark
Rz. 7
Das dänische Recht enthält zu Konzernen hauptsächlich Bestimmungen zu Konzernabrechnungen, zur Arbeitnehmermitbestimmung sowie zur Besteuerung. Ein Konzern liegt dann vor, wenn sich die Muttergesellschaft die Möglichkeit geschaffen hat, bestimmenden Einfluss auf eine andere Gesellschaft auszuüben und dies auch praktiziert wird. Zusätzlich gelten bestimmte, unanfechtbare Vermutungen, wann von einem Konzern auszugehen ist. Der Muttergesellschaft ist es gestattet Einfluss auf die Tochtergesellschaft auszuüben, sie muss dabei jedoch die allgemeinen Bestimmungen des Minderheitenschutzes bei der Tochtergesellschaft beachten. Um klare Strukturen zu schaffen, teilt die Muttergesellschaft ihren Töchtern mit, dass ein Konzernverhältnis vorliegt, woraufhin diese regelmäßig an die Muttergesellschaft berichten. Am Ende des Wirtschaftsjahres wird ein Konzernabschluss aufgestellt, welcher durch einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen ist.
IV. Finnland
Rz. 8
Das finnische Konzernrecht baut seine Definition auf Abschnitt 1 § 5 Buchführungsgesetz auf. Besteht nach der dortigen Regelung ein Bestimmungsrecht einer Gesellschaft über eine andere Gesellschaft, so handelt es sich um einen Konzern. Die den Konzern betreffenden Regelungen finden sich darüber hinaus in die verschiedenen Teilrechtsgebiete eingegliedert, hauptsächlich jedoch im Aktien- und Buchführungsgesetz. Aus dem Bestehen eines Konzerns erwächst der Konzernmutter die Pflicht, einen konsolidierten Konzernabschluss aufzustellen.
V. Frankreich
Rz. 9
Einen Vertragskonzern, in dem die Leitung eines oder mehrerer Unternehmen vertraglich auf ein herrschendes Unternehmen übertragen wird, gibt es im französischen Recht nicht. Unternehmen können sich zwar zu Unternehmensgruppen zusammenschließen, ein solcher Zusammenschluss ist jedoch nicht als eine juristische Person anzusehen. Im Verhältnis zueinander werden die Konzerngesellschaften immer wie außenstehende Dritte behandelt. Ein Zusammenschluss wird immer dann angenommen, wenn die herrschende Gesellschaft mindestens 40 % der Stimmrechte der untergeordneten Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar besitzt und sie damit auch die prozentual größte Beteiligung innerhalb der Gesellschaft innehat. Unternehmensgruppen sind verpflichtet, konsolidierte Jahresabschlüsse (comptes consolidés) zu erstellen und zu veröffentlichen. Steuerrechtlich fließen die Ergebnisse der Tochtergesellschaften in die Erträge der Muttergesellschaft ein, wenn sie mit mindestens 95 % des Stammkapitals unmittelbar oder mittelbar an der Tochtergesellschaft beteiligt ist.