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Ein Konzernrecht im eigentlichen Sinn kennt das liechtensteinische Recht[40] nicht, es enthält lediglich einige Einzelnormen, beispielsweise zur Rechnungslegung verbundener Unternehmen. Einige Grundsätze haben sich durch die Rechtsprechung entwickelt; aufgrund der kleinen Anzahl an liechtensteinischen Konzernen kann jedoch nicht von "ständiger Rechtsprechung" die Rede sein.[41] Oft wird sich deshalb am ausländischen Recht orientiert.[42]

[40] Vgl. hierzu Batliner, in: Wegen/Spahlinger/Barth, GesR des Auslands, Teil Liechtenstein (Stand: 1/2018), Rn 383 ff.
[41] Vgl. hierzu Batliner, in: Wegen/Spahlinger/Barth, GesR des Auslands, Teil Liechtenstein (Stand: 1/2018), Rn 385.
[42] Vgl. hierzu Batliner, in: Wegen/Spahlinger/Barth, GesR des Auslands, Teil Liechtenstein (Stand: 1/2018), Rn 385.

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