Rz. 262
Möglich ist auch die Titelumschreibung eines Titels gegen den Erblasser nach § 727 ZPO. Liegen die für § 727 ZPO erforderlichen Nachweise nicht vor, ist Klage nach § 732 ZPO zu erheben.[460] Als Nachweis ist ein Teilerbschein für einen der Miterben ausreichend – der Titel kann gegen diesen Erben umgeschrieben werden, denn dieser haftet nach § 2058 BGB ohnehin gesamtschuldnerisch.[461]
Bei einer Vollstreckung aus einem umschreibungsfähigen, aber noch nicht umgeschriebenen Titel kann der Erbe gegen die Vollstreckung mit der Erinnerung nach § 766 ZPO vorgehen.[462] Der Titel kann auch dann gegen die Erben umgeschrieben werden, wenn noch Testamentsvollstreckung besteht, § 728 Abs. 2 S. 2 ZPO. Grundsätzlich ist auch bezüglich der Titelumschreibung danach zu differenzieren, ob der Nachlass bereits geteilt ist, oder nicht. Hierbei können sich Unterschiede sowohl bei der Gläubiger- als auch der Schuldnerposition ergeben.[463]
Haftungsbeschränkungsmaßnahmen haben allerdings keinen Einfluss auf die Umschreibung von Vollstreckungstiteln, da diese erst im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen sind.[464] Eine Titelumschreibung vor Annahme der Erbschaft ist nicht zulässig.[465]
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