Rz. 262

Möglich ist auch die Titelumschreibung eines Titels gegen den Erblasser nach § 727 ZPO. Liegen die für § 727 ZPO erforderlichen Nachweise nicht vor, ist Klage nach § 732 ZPO zu erheben.[460] Als Nachweis ist ein Teilerbschein für einen der Miterben ausreichend – der Titel kann gegen diesen Erben umgeschrieben werden, denn dieser haftet nach § 2058 BGB ohnehin gesamtschuldnerisch.[461]

Bei einer Vollstreckung aus einem umschreibungsfähigen, aber noch nicht umgeschriebenen Titel kann der Erbe gegen die Vollstreckung mit der Erinnerung nach § 766 ZPO vorgehen.[462] Der Titel kann auch dann gegen die Erben umgeschrieben werden, wenn noch Testamentsvollstreckung besteht, § 728 Abs. 2 S. 2 ZPO. Grundsätzlich ist auch bezüglich der Titelumschreibung danach zu differenzieren, ob der Nachlass bereits geteilt ist, oder nicht. Hierbei können sich Unterschiede sowohl bei der Gläubiger- als auch der Schuldnerposition ergeben.[463]

Haftungsbeschränkungsmaßnahmen haben allerdings keinen Einfluss auf die Umschreibung von Vollstreckungstiteln, da diese erst im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen sind.[464] Eine Titelumschreibung vor Annahme der Erbschaft ist nicht zulässig.[465]

[460] Thomas/Putzo/Seiler, § 727 Rn 1.
[461] LG Leipzig, Beschl. v. 14.2.2003 – 1 T 332/03, zit. nach juris.
[462] BGH, Urt. v. 7.5.1992 – IX ZR 175/91, NJW 1992, 2159, 2160; BeckOK-ZPO/Ulrici, § 727 Rn 1.
[463] Hierzu: Scheel, NotBZ 2000, 146–148, mit Formulierungsvorschlägen für die umgeschriebenen Klauseln.
[464] Scheel, NotBZ 2000, 146, 147; so auch Zöller/Geimer, § 780 Rn 9.
[465] Brox/Walker, Rn 315.

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