Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 727 ZPO
Kommentar
1. Hat ein Verwalter in gewillkürter Prozessstandschaft einen Vollstreckungstitel erwirkt (hier: Unterlassungstitel gegen einen Eigentümer, der seine Garagenbox auch als Abstell- oder Lagerraum benutzte) und will nach einem Verwalteramtswechsel der neubestellte Verwalter aus diesem Titel vollstrecken, so bedarf diese Vollstreckung grundsätzlich einer Titelumschreibung (analog § 727 ZPO). Es ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, ob der bereits viele Jahre zuvor zugunsten der damaligen Verwaltung gefasste Eigentümerbeschluss nach Wortlaut und Sinn umfassend, d.h. auch für jeden Nachfolgeverwalter Geltung haben sollte. Davon abgesehen steht einer solchen Auslegung bereits der Verwaltervertrag mit der jetzigen Antragstellerin (neuen Verwaltung) entgegen, worin diese nur zur Geltendmachung im Namen der Wohnungseigentümer ermächtigt worden ist. Der Grundsatz, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung urkundlich nachgewiesener Ansprüche erfolgen darf, erfordert den Berechtigungsnachweis durch Titel oder Klausel.
Die Rechtsprechung, wonach der Wechsel im Verwalteramt auf ein rechtshängiges gerichtliches Verfahren keinen Einfluss hat, betrifft nur einen Verwalterwechsel im Erkenntnisverfahren. Der alte Verwalter als Prozessstandschafter wäre nach wie vor formal berechtigt, wenngleich - nach dem Ende des Verwalteramts - nicht mehr im materiellen Sinne. Materiell-rechtlich berechtigt sind die Wohnungseigentümer. Auf diese könnte in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO - nicht unmittelbar, da Entfall der Rechtsnachfolge nicht vorliegt - der Titel umgeschrieben werden. Grundlage für die Klauselerteilung an die Wohnungseigentümer wäre deren eigenes originäres Recht. Ob hingegen der von Weitnauer angesprochene Weg der Titelumschreibung auf die Antragstellerin als neue Verwaltung gangbar ist, erscheint zweifelhaft.
2. Ein Grund zur Aussetzung des Verfahrens, wie von der jetzigen Antragstellerin zuletzt beantragt, liegt jedenfalls nicht vor, insbesondere nicht zu dem Zweck, der Antragstellerin Gelegenheit zur Schaffung der Vollstreckungsvoraussetzungen zu geben.
3. Zur Erzwingung eines Unterlassungstitels kommt i.Ü. nur die Festsetzung von Ordnungsgeld in Betracht (keine Zwangsgeldfestsetzung), wie auch vom AG angedroht.
4. Die Antragstellerin wurde in die Kosten der Rechtsbeschwerde verurteilt bei Wertansatz von DM 3.000,-.
Link zur Entscheidung
( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.01.1997, 3 Wx 469/96)
zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren
Anmerkung:
Diese Entscheidung beweist die Vollstreckungserschwernisse bei erteilten Prozessstandschaftsermächtigungen kraft Vertrages oder Beschlusses an einen Verwalter, wenn nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens Amtswechsel an einen Verwalter erfolgt, der insoweit nicht zur Vollstreckung ermächtigt ist. Verfahrensführungen der Rechtsinhaber selbst (also der Eigentümer) führen demgegenüber regelmäßig zur Prozesskostenverteuerung (vgl. § 6 BRAGO). Hätten die Eigentümer den ursprünglichen Titel erstritten (vertreten durch den - damaligen - Verwalter), hätte wohl auch der neue Verwalter das Vollstreckungsverfahren fortführen können (namens der obsiegenden Antragsteller), da es in der Regel dem stillschweigenden Willen antragstellender Eigentümer entsprechen dürfte, auch nach Vertreterwechsel das Verfahren von einem neubestellten Verwalter als neuem Vertreter und damit auch das Vollstreckungsverfahren fort- bzw. zu Ende zu führen.