Rz. 277
Die Anteile der Miterben an der Erbengemeinschaft unterliegen gem. § 859 Abs. 2 ZPO der Pfändung. Da der Anteil nur bis zur Auseinandersetzung besteht, ist diese Pfändungsart dementsprechend auf den Zeitraum bis zur Teilung beschränkt. Das Pfandrecht erstreckt sich nach der Teilung kraft dinglicher Surrogation auf die bei der Auseinandersetzung erworbenen Forderungen.[503] Für die Surrogation bezüglich beweglicher Gegenstände wird nach wohl überwiegender Auffassung zusätzlich gefordert, dass der Gläubiger Anordnung und Beschlagnahme für diese Gegenstände erwirkt.[504] Eine Testamentsvollstreckung oder Nachlassverwaltung hat auf das Recht des Gläubigers keinen Einfluss.[505]
Die übrigen Miterben sind Drittschuldner, so dass ihnen der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach § 829 Abs. 2 ZPO zuzustellen ist.[506] Gleiches gilt für ggf. vorhandene Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlasspfleger.[507]
Rz. 278
Durch die Pfändung erlangt der Gläubiger lediglich ein Pfandrecht am Anteil des Erben am Nachlass, nicht aber an den Gegenständen des Nachlasses selbst.[508] Die Pfändung hat nach § 857 ZPO zu erfolgen.[509] Durch das Pfandrecht bzw. das gepfändete Recht kann der Gläubiger bspw. die Teilungsklage erheben und Auskunftsansprüche geltend machen.[510] Besonders interessant dürfte der Anspruch auf den nach Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden Überschuss nach § 2047 Abs. 1 BGB sein.[511] Auch darf das Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft ausgeübt werden.[512] Bei der Veräußerung konkreter Nachlassgegenstände muss der Erbe jedoch weiterhin mitwirken.[513]
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